Artikel 1 VO (EU) 2015/746

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 12 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

a)
Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fänge mitführt;
b)
Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war, wobei die Angaben getrennt für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, zu machen sind.
;

2.
Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 13

(1) Beim Ausfüllen der vorherigen Anmeldung gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 füllt der Flaggenmitgliedstaat Teil B des PSC-Formblatts in Anhang VIII aus.

(2) Beim Ausfüllen der vorherigen Anmeldung gemäß Artikel 25 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 füllt der Hafenmitgliedstaat Teil C des PSC-Formblatts in Anhang VIII aus.

.

3.
In Artikel 16 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die Datenübermittlungsformate und Datenkommunikationssysteme gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010, die für die Übermittlung der Berichte und Meldungen an das Sekretariat der NEAFC zu verwenden sind, entsprechen den Vorgaben gemäß Anhang X.”

4.
Anhang VIII erhält die Fassung von Anhang 1 der vorliegenden Verordnung.
5.
Anhang IX erhält die Fassung von Anhang 2 der vorliegenden Verordnung.
6.
Anhang X wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„DATENÜBERMITTLUNGSFORMAT UND DATENKOMMUNIKATIONSSYSTEME”

b)
Abschnitt B erhält die Fassung von Anhang 3 der vorliegenden Verordnung.
c)
Abschnitt D.2 Buchstabe b erhält die Fassung von Anhang 4 der vorliegenden Verordnung.
d)
In Abschnitt D.2 wird ein neuer Buchstabe c angefügt, der Anhang 5 der vorliegenden Verordnung entspricht.

7.
Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt C erhält die Fassung von Anhang 6 der vorliegenden Verordnung.
b)
Ein neuer Abschnitt G wird angefügt, der Anhang 7 der vorliegenden Verordnung entspricht.

8.
Anhang XII erhält die Fassung von Anhang 8 der vorliegenden Verordnung.

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