Artikel 10 VO (EU) 2015/755

Ist die Einfuhr einer Ware keiner vorherigen Überwachung durch die Union unterstellt worden, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren die für eine Region oder mehrere Regionen der Union bestimmten Einfuhren einer entsprechend begrenzten Überwachung gemäß Artikel 15 unterstellen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.