Artikel 9 VO (EU) 2015/755
Könnte die in Artikel 13 Absatz 1 beschriebene Situation eintreten, so kann die Kommission, falls die Interessen der Union dies erforderlich machen, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus
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die Geltungsdauer des gegebenenfalls verlangten Überwachungsdokuments begrenzen,
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die Ausstellung dieses Dokuments von bestimmten Voraussetzungen, in Ausnahmefällen von einer Widerrufungsklausel, abhängig machen.
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