Artikel 9 VO (EU) 2015/755

Könnte die in Artikel 13 Absatz 1 beschriebene Situation eintreten, so kann die Kommission, falls die Interessen der Union dies erforderlich machen, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

die Geltungsdauer des gegebenenfalls verlangten Überwachungsdokuments begrenzen,

die Ausstellung dieses Dokuments von bestimmten Voraussetzungen, in Ausnahmefällen von einer Widerrufungsklausel, abhängig machen.

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