Artikel 19 VO (EU) 2015/755
(1) Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsame Agrarmarktorganisation oder daraus abgeleiteter Verwaltungsvorschriften der Union oder nationaler Verwaltungsvorschriften oder besonderer Regelungen nach Artikel 352 AEUV für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht entgegen; sie wird ergänzend angewandt.
(2) Im Falle der von den Regelungen im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfassten Waren gelten die Artikel 7 bis 12 und Artikel 16 nicht für Waren, für die die Unionsregelung für den Handel mit Drittländern die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder eines anderen Einfuhrdokuments vorsieht.
Die Artikel 13, 15 und 16 gelten nicht für Waren, für die die Unionsregelung für den Handel mit Drittländern die Möglichkeit mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen vorsieht.
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