Artikel 2 VO (EU) 2015/758

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den Begriffsbestimmungen des Anhangs II Teil A Nummern 1.1.1 und 1.2.1 der Richtlinie 2007/46/EG und für derartige Fahrzeuge konstruierte und gebaute auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme und Bauteile und selbständige technische Einheiten dafür.

Sie gilt nicht für die folgenden Fahrzeuge:

a)
Kleinserienfahrzeuge, die nach den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden;
b)
Fahrzeuge, die nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden;
c)
gemäß Absatz 2 bestimmte Fahrzeuge, die aus technischen Gründen nicht mit einem geeigneten Auslösemechanismus für den eCall-Dienst ausgerüstet werden können.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Fahrzeuggruppen der Klassen M1 und N1 zu bestimmen, die aus technischen Gründen nicht mit einem geeigneten Auslösemechanismus für den eCall-Dienst ausgerüstet werden können; Grundlage hierfür ist eine von der Kommission durchgeführte oder in Auftrag gegebene Studie zur Bewertung der Kosten und des Nutzens unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und technischen Aspekte.

Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 9. Juni 2016 erlassen.

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