Artikel 3 VO (EU) 2015/758
Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2007/46/EG hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck:
- 1.
- „auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System” ein Notrufsystem, das aus einem ins Fahrzeug eingebauten Gerät und den technischen Mitteln zur Auslösung, Nutzung und Durchführung des eCalls besteht und das entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch das über öffentliche Mobilfunknetze ein Mindestdatensatz übermittelt und eine auf die Nummer 112 gestützte Tonverbindung zwischen den Fahrzeuginsassen und einer eCall-Notrufabfragestelle hergestellt wird;
- 2.
- „eCall” einen von einem bordeigenen System ausgehenden Notruf an die Rufnummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über öffentliche Mobilfunknetze ein Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und der eCall-Notrufabfragestelle hergestellt wird;
- 3.
- „Notrufabfragestelle” den physischen Ort, an dem Notrufe unter der Verantwortung einer Behörde oder einer von dem Mitgliedstaat anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden;
- 4.
- „am besten geeignete Notrufabfragestelle” eine Notrufabfragestelle, die von den zuständigen Behörden für Notrufe aus einem bestimmten Gebiet oder für bestimmte Arten von Notrufen vorab festgelegt wird;
- 5.
- „eCall-Notrufabfragestelle” die am besten geeignete Notrufabfragestelle, die von den Behörden für die erste Annahme und Bearbeitung der eCalls vorab festgelegt wird;
- 6.
- „Mindestdatensatz” oder „MSD” die in der Norm „Intelligente Transportsysteme — Elektronische Sicherheit — Minimaler Datensatz (MSD) für den elektronischen Notruf eCall” (EN 15722:2011) definierten Informationen, die an die eCall-Notrufabfragestelle übermittelt werden;
- 7.
- „bordeigenes Gerät” ein im Fahrzeuginneren fest eingebautes Gerät, das die zur Durchführung der eCall-Transaktion über ein öffentliches Mobilfunknetz erforderlichen fahrzeuginternen Daten bereitstellt oder darauf zugreifen kann;
- 8.
- „eCall-Transaktion” die Herstellung einer Mobilfunkverbindung über ein öffentliches Mobilfunknetz, bei der die Übermittlung des MSD von einem Fahrzeug an eine eCall-Notrufabfragestelle erfolgt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und derselben eCall-Notrufabfragestelle hergestellt wird;
- 9.
- „öffentliches Mobilfunknetz” ein öffentlich zugängliches drahtloses Mobilfunk-Kommunikationsnetz gemäß der Richtlinie 2002/21/EG(1) und der Richtlinie 2002/22/EG(2) des Europäischen Parlaments und des Rates;
- 10.
- „eCall über Drittanbieter-Dienste” oder „TPS-eCall” einen von einem bordeigenen System ausgehenden Notruf an einen Drittanbieter, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über öffentliche Mobilfunknetze den MDS übermittelt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und dem Drittanbieter hergestellt wird;
- 11.
- „Drittanbieter” eine von nationalen Behörden anerkannte Einrichtung, der gestattet ist, einen TPS-eCall entgegenzunehmen und den MSD an die eCall-Notrufabfragestelle weiterzuleiten;
- 12.
- „bordeigenes Drittanbieter-eCall-System” oder „bordeigenes TPS-eCall-System” ein System, das entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch das über öffentliche Mobilfunknetze der MSD übermittelt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und dem Drittanbieter hergestellt wird.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
- (2)
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).
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