Artikel 6 VO (EU) 2015/758
Privatsphäre und Datenschutz
(1) Die Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG bleiben von dieser Verordnung unberührt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System muss in jedem Fall den in diesen Richtlinien festgelegten Datenschutzvorschriften entsprechen.
(2) Die nach dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Handhabung der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Notfallsituationen verwendet werden.
(3) Die nach dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als dies für die Handhabung der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Notfallsituationen erforderlich ist. Diese Daten werden vollständig gelöscht, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind.
(4) Die Hersteller tragen dafür Sorge, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System nicht rückverfolgbar ist und dass keine dauerhafte Verfolgung erfolgt.
(5) Die Hersteller stellen sicher, dass im internen Speicher des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems die Daten automatisch und kontinuierlich gelöscht werden. Lediglich die drei letzten Positionen des Fahrzeugs dürfen gespeichert werden, soweit es für die Bestimmung der momentanen Position und der Fahrtrichtung zum Zeitpunkt des Vorfalls unerlässlich ist.
(6) Bevor der eCall ausgelöst wird, dürfen diese Daten außerhalb des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems für keine Einrichtung zugänglich sein.
(7) In das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System sind sowohl Technologien zur Stärkung des Datenschutzes einzubetten, um eCall-Anwendern den geeigneten Schutz zu bieten, als auch die erforderlichen Sicherungssysteme zur Verhinderung von Überwachung und Missbrauch.
(8) Der vom auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System übermittelte MSD enthält ausschließlich die Mindestinformationen gemäß der Norm EN 15722:2011 „Intelligente Transportsysteme — Elektronische Sicherheit — Minimaler Datensatz (MSD) für den elektronischen Notruf eCall” . Vom auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System werden keine weiteren Daten übermittelt. Dieser MSD wird so gespeichert, dass er vollständig und dauerhaft gelöscht werden kann.
(9) Die Hersteller geben in der Betriebsanleitung klare und umfassende Informationen über die Verarbeitung von Daten durch das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System. Diese Informationen umfassen:
- a)
- die Angabe der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung;
- b)
- die Angabe, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System standardmäßig automatisch aktiviert wird;
- c)
- die Ausgestaltung der vom auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System durchgeführten Datenverarbeitung;
- d)
- den spezifische Zweck der eCall-Verarbeitung, der auf die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Notfallsituationen beschränkt ist;
- e)
- die Art der erhobenen und verarbeiteten Daten sowie die Empfänger derselben;
- f)
- die Dauer der Speicherung der Daten im auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System;
- g)
- die Angabe, dass keine dauerhafte Verfolgung des Fahrzeugs erfolgt;
- h)
- die Ausgestaltung der Wahrnehmung der Rechte der durch die Datenverarbeitung betroffenen Personen sowie die Kontaktstelle, die für die Bearbeitung von Zugangsanträgen zuständig ist;
- i)
- jegliche sonstigen zusätzlichen Informationen hinsichtlich der Verfolgbarkeit, Verfolgung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines TPS-eCalls und/oder anderer Dienste mit Zusatznutzen, für die der Eigentümer seine ausdrückliche Einwilligung erteilen muss und die im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG stehen müssen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es Unterschiede bei der Datenverarbeitung über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System und über die bordeigenen TPS-eCall-Systeme oder andere Dienste mit Zusatznutzen geben kann.
(10) Damit es nicht zu Unklarheiten in Bezug auf die Zwecke und den Zusatznutzen der Verarbeitung kommt, werden vor der Inbetriebnahme des Systems die in Absatz 9 genannten Informationen für das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System und die bordeigenen TPS-eCall-Systeme in der Betriebsanleitung getrennt voneinander bereitgestellt.
(11) Die Hersteller stellen sicher, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System und zusätzliche Systeme, die einen TPS-eCall-Dienst oder einen Dienst mit Zusatznutzen bereitstellen, so konzipiert sind, dass kein Austausch personenbezogener Daten zwischen den Systemen möglich ist. Wird kein System genutzt, das einen TPS-eCall-Dienst oder einen Dienst mit Zusatznutzen bereitstellt, oder verweigert die von der Datenverarbeitung betroffene Person ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für einen TPS-eCall-Dienst oder einen Dienst mit Zusatznutzen, darf dies keine nachteiligen Auswirkungen auf die Nutzung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen 112-eCall-Systems haben.
(12) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- die ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren für die Anwendung der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Absätzen 2 und 3;
- b)
- die ausführlichen technische Anforderungen und Prüfverfahren, mit denen sichergestellt wird, dass kein Austausch personenbezogener Daten zwischen dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen 112-eCall-System und Drittanbieter-Systemen stattfindet, wie in Absatz 11 dargelegt.
Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 9. Juni 2016 erlassen.
(13) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
- a)
- die praktischen Modalitäten für die Bewertung, dass Verfolgbarkeit und Verfolgung ausgeschlossen sind, wie in den Absätzen 4, 5 und 6 dargelegt;
- b)
- das Muster für die Nutzerinformationen gemäß Absatz 9.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 9. Juni 2016 erlassen.
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