Artikel 5 VO (EU) 2015/786

Kriterien für die Zulässigkeit eines (mikro-)biologischen Entgiftungsverfahrens

(1) Im Zuge einer wissenschaftlichen Bewertung prüft die EFSA, ob das betreffende (mikro-)biologische Entgiftungsverfahren folgende Kriterien erfüllt:

a)
Das Verfahren wird mit einem umfassend spezifizierten und zulässigen (mikro-)biologischen Wirkstoff durchgeführt;
b)
das Verfahren ist wirksam und unumkehrbar;
c)
das Verfahren hinterlässt keine schädlichen Rückstände des für das Entgiftungsverfahren verwendeten (mikro-)biologischen Wirkstoffs in dem entgifteten Futtermittel;
d)
das Verfahren führt nicht zur Entstehung von Metaboliten des Kontaminanten, die die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt gefährden;
e)
die Eigenschaften und die Beschaffenheit des Futtermittels werden durch das Verfahren nicht beeinträchtigt;

(2) Die Informationen, die der Futtermittelunternehmer der Kommission für die Bewertung eines solchen Verfahrens vorzulegen hat, sind im Anhang unter Punkt 3 aufgeführt.

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