Artikel 4 VO (EU) 2015/786

Kriterien für die Zulässigkeit eines chemischen Entgiftungsverfahrens

(1) Im Zuge einer wissenschaftlichen Bewertung prüft die EFSA, ob das betreffende chemische Entgiftungsverfahren folgende Kriterien erfüllt:

a)
Das Verfahren wird mit einem umfassend spezifizierten und zulässigen chemischen Stoff durchgeführt;
b)
das Verfahren ist wirksam und unumkehrbar;
c)
das Verfahren hinterlässt keine schädlichen Rückstände des für das Entgiftungsverfahren verwendeten chemischen Stoffs in dem entgifteten Futtermittel;
d)
das Verfahren führt nicht zur Entstehung von Reaktionsprodukten des Kontaminanten, die die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt gefährden;
e)
die Eigenschaften und die Beschaffenheit des Futtermittels werden durch das Verfahren nicht beeinträchtigt.

(2) Die Informationen, die der Futtermittelunternehmer der Kommission für die Bewertung eines solchen Verfahrens vorzulegen hat, sind im Anhang unter Punkt 2 aufgeführt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.