Artikel 3 VO (EU) 2015/786
Kriterien für die Zulässigkeit eines physikalischen Entgiftungsverfahrens
(1) Im Zuge einer wissenschaftlichen Bewertung prüft die EFSA, ob das betreffende physikalische Entgiftungsverfahren folgende Kriterien erfüllt:
- a)
- Das Verfahren ist wirksam;
- b)
- die Eigenschaften und die Beschaffenheit des Futtermittels werden durch das Verfahren nicht beeinträchtigt;
- c)
- eine sichere Entsorgung des entfernten Teils des Futtermittels ist garantiert.
(2) Die Informationen, die der Futtermittelunternehmer der Kommission für die Bewertung eines solchen Verfahrens vorzulegen hat, sind im Anhang unter Punkt 1 aufgeführt.
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