Artikel 2 VO (EU) 2015/786
Anwendung eines Entgiftungsverfahrens
Ein Entgiftungsverfahren darf nur angewandt werden, wenn
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das Verfahren ausschließlich der Entgiftung von Futtermitteln dient, deren Nichtübereinstimmung mit der Richtlinie 2002/32/EG nicht das Ergebnis einer bewussten Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ist;
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die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf Ersuchen der Kommission eine wissenschaftliche Bewertung des Entgiftungsverfahrens durchgeführt hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass das Entgiftungsverfahren den Kriterien für die Zulässigkeit gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 genügt.
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