Artikel 1 VO (EU) 2015/786

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Entgiftungsverfahren, mit denen ein in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG aufgeführter unerwünschter Stoff bewusst aus einem nicht vorschriftsmäßigen Futtermittel entfernt wird (im Folgenden „physikalisches Entgiftungsverfahren” ), durch einen chemischen Stoff in unschädliche Bestandteile gespalten oder zerstört wird (im Folgenden „chemisches Entgiftungsverfahren” ) oder durch ein (mikro-)biologisches Verfahren in unschädliche Bestandteile metabolisiert, zerstört oder deaktiviert wird (im Folgenden „(mikro-)biologisches Entgiftungsverfahren” ).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für einfache Entgiftungsverfahren, mit denen die Kontamination durch einen unerwünschten Stoff durch das übliche Raffinieren, durch Reinigen oder Sortieren oder durch das mechanische Entfernen von Kontaminanten oder bestimmter Teile des kontaminierten Futtermittels verringert oder beseitigt wird.

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