Präambel VO (EU) 2015/786
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.
- (2)
- Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Anwendung aller zulässigen Entgiftungsverfahren bei den zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen ergriffen werden und dass diese entgifteten Erzeugnisse den Bestimmungen des Anhangs I der genannten Richtlinie entsprechen. Damit die Bewertung der Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren in der gesamten Europäischen Union einheitlich erfolgt, sollten auf Unionsebene — zusätzlich zu den Kriterien für die zur Tierernährung bestimmten Erzeugnisse, die solchen Verfahren unterzogen wurden — Kriterien für die Zulässigkeit der Entgiftungsverfahren selbst aufgestellt werden.
- (3)
- Die Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren sollen gewährleisten, dass das entgiftete Futtermittel keine Gefahr für die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt darstellt und dass die Eigenschaften des Futtermittels nicht durch das Entgiftungsverfahren beeinträchtigt werden. Auf Ersuchen der Kommission muss die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Übereinstimmung eines Entgiftungsverfahrens mit diesen Kriterien wissenschaftlich bewerten.
- (4)
- Die Entgiftung kontaminierter Materialien im Sinne der Definition in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) kann mittels eines physikalischen, chemischen oder (mikro-)biologischen Entgiftungsverfahrens erfolgen.
- (5)
- Aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung auszuklammern sind die einfachen Entgiftungsverfahren, mit denen die Kontamination durch einen unerwünschten Stoff lediglich durch das übliche Raffinieren, durch Reinigen oder Sortieren oder durch das mechanische Entfernen von Kontaminanten oder bestimmter Teile des kontaminierten Futtermittels verringert oder beseitigt wird, da diese Verfahren Teil des üblichen Produktionsverfahrens sind.
- (6)
- In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ist in der Kategorie „technologische Zusatzstoffe” eine Funktionsgruppe von Zusatzstoffen hinzugefügt worden, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern können und auf diese Weise eventuelle nachteilige Auswirkungen von Mykotoxinen auf die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit begrenzen. Da diese Zusatzstoffe den Gehalt an unerwünschten Stoffen im Futtermittel nicht ändern, wird das Futtermittel durch die Verwendung dieser Zusatzstoffe nicht entgiftet; folglich fallen diese Zusatzstoffe nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung. Da solche Erzeugnisse im Übrigen auch nicht für die Verwendung bei nicht vorschriftsmäßigen Futtermitteln bestimmt sind, fallen sie nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung.
- (7)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sollte das Entgiftungsverfahren in einem für diesen Zweck zugelassenen Betrieb angewandt werden. Damit eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung des Entgiftungsverfahrens gewährleistet ist, sollte die zuständige Behörde die Anwendung dieses Verfahrens in dem betreffenden Betrieb genehmigen.
- (8)
- Es kann passieren, dass eine sehr große Menge an Futtermitteln mit einem Kontaminanten verunreinigt ist, für den es ein Entgiftungsverfahren gibt, das von der EFSA jedoch noch nicht bewertet worden ist. Damit eine solch große Menge an Futtermitteln nicht unnötigerweise vernichtet werden muss, kann es in derartigen Ausnahmesituationen angebracht sein, die EFSA darum zu ersuchen, das Entgiftungsverfahren kurzfristig, z. B. innerhalb von 10 Arbeitstagen, zu bewerten. Fällt diese Bewertung positiv aus, so kann die zuständige Behörde die Entgiftung des betreffenden kontaminierten Futtermittels innerhalb eines festgelegten Zeitraums genehmigen. Für eine unbefristete Anwendung des Entgiftungsverfahrens ist jedoch eine vollständige, positive Risikobewertung des Entgiftungsverfahrens erforderlich.
- (9)
- Entgiftungen von Futtermitteln finden bereits jetzt statt. Da ab dem Zeitpunkt, ab dem die vorliegende Verordnung gilt, nur noch Entgiftungsverfahren angewandt werden dürfen, die von der EFSA mit positivem Ergebnis einer wissenschaftlichen Bewertung unterzogen und von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind, ist bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung genügend Zeit zu lassen.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.
- (2)
ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).
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