Artikel 7 VO (EU) 2015/786
Dringlichkeitsfälle
Falls dringend eine große Menge an Futtermitteln mithilfe eines Entgiftungsverfahrens dekontaminiert werden muss, das noch nicht von der EFSA bewertet wurde, kann die Kommission die EFSA auf Antrag einer zuständigen Behörde darum ersuchen, das Entgiftungsverfahren kurzfristig zu bewerten, damit bei positiver Bewertung während eines festgelegten kurzen Zeitraums genau spezifizierte kontaminierte Sendungen entgiftet werden können. Eine unbefristete Anwendung dieses Entgiftungsverfahrens in größerem Maßstab ist erst dann zulässig, wenn die EFSA eine umfassende wissenschaftliche Bewertung durchgeführt hat und deren Ergebnis positiv ist.
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