Artikel 8 VO (EU) 2015/786

Übergangsmaßnahmen

Wenn Futtermittelunternehmer bereits vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung ein Entgiftungsverfahren angewandt haben, das die EFSA vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung positiv bewertet hat, oder wenn sie der Kommission die gemäß dem Anhang erforderlichen Informationen vor dem 1. Juli 2016 vorgelegt haben, die EFSA die Bewertung aber bis zum Beginn der Anwendung dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen hat, dürfen sie das Entgiftungsverfahren weiterhin anwenden, bis die zuständige Behörde über die Zulässigkeit der Anwendung des Entgiftungsverfahrens in dem betreffenden Betrieb entschieden hat.

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