Artikel 2 VO (EU) 2015/787

Bei der Vorlage der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats legt der Einführer in den Fällen, in denen Acesulfam in einem anderen Land als dem Ursprungsland der Acesulfam enthaltenden Zubereitungen und/oder Mischungen seinen Ursprung hat, eine Ursprungserklärung vor, die vom Endhersteller der Zubereitungen und/oder Mischungen im Einklang mit den Anforderungen in Anhang II ausgestellt wurde.

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