Artikel 1 VO (EU) 2015/787
1. Auf die Einfuhren von Acesulfam (Kaliumsalz von 6-Methyl-1,2,3-oxathiazin-4(3H)-on-2,2-dioxid; CAS-Nummer 55589-62-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China, das in bestimmten Zubereitungen und/oder Mischungen enthalten ist, die derzeit unter den KN-Codes ex21069092, ex21069098, ex29349990 (TARIC-Code 2934999021), ex38249092, ex38249093 und ex38249096 eingereiht sind, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
2. Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze:
Unternehmen | Vorläufiger Zollsatz in Euro/kg Nettogewicht | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Anhui Jinhe Industrial Co., Ltd. | 3,19 | C046 |
Suzhou Hope Technology Co., Ltd. | 3,15 | C047 |
Anhui Vitasweet Food Ingredient Co., Ltd. | 1,23 | C048 |
Alle übrigen Unternehmen | 3,19 | C999 |
Alle Unternehmen, die keine Acesulfam enthaltende Zubereitungen und/oder Mischungen mit Ursprung in der Volksrepublik China verzollen | 0 | C045 |
3. Der Antidumpingzoll auf Acesulfam, das in Zubereitungen und/oder Mischungen enthalten ist, wird anteilsmäßig auf den Gewichtsanteil des Acesulfam-Gesamtgehalts in den Zubereitungen und/oder Mischungen erhoben.
4. Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze, die für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegt wurden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang I der vorliegenden Verordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
5. Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
6. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.
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