Präambel VO (EU) 2015/787

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 4. September 2014 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land” oder „VR China” ) sowie in bestimmten Zubereitungen und/oder Mischungen enthaltenem Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union ein. Die Untersuchung wurde auf der Grundlage von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (im Folgenden „Grundverordnung” ) eingeleitet und eine entsprechende Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
(2)
Die Einleitung der Untersuchung durch die Kommission erfolgte im Anschluss an einen Antrag, der am 22. Juli 2014 von der Nutrinova Nutrition Specialties & Food Ingredients GmbH (im Folgenden „Antragsteller” ) eingereicht wurde, dem einzigen Hersteller von Acesulfam (auch als „Acesulfam-K” bezeichnet) in der Union. Auf den Antragsteller entfällt also die gesamte Acesulfam-Produktion in der Union. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung der Untersuchung.
1.2.
Interessierte Parteien
(3)
In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die chinesischen Behörden, des Weiteren die ihr bekannten Einführer und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.
(4)
Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.
1.3.
Hersteller in Vergleichsländern
(5)
In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass die betroffene Ware laut den im Antrag vorgelegten Informationen, soweit bekannt, nur in der Union und der VR China hergestellt wird. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(6)
Die Kommission setzte sich dennoch mit allen neun Drittländern in Verbindung, die Eurostat-Statistiken zufolge Waren in die Union ausführen, die unter dieselben KN-Codes eingereiht sind wie die betroffene Ware. Die Kommission bat die Drittländer um Hilfe bei der Ermittlung von Acesulfam-Herstellern und/oder entsprechenden Herstellerverbänden. Keines der kontaktierten Drittländer konnte Acesulfam-Hersteller benennen. Eine Herstellung außerhalb der Union und des betroffenen Landes konnte somit nicht ermittelt werden.
1.4.
Stichprobenverfahren
(7)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie aus den interessierten Parteien womöglich eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung bilden würde.
a)
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(8)
Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.
(9)
Angesichts der geringen Zahl an Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.
b)
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(10)
Die Kommission bat alle in der VR China bekannten ausführenden Hersteller um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Ferner ersuchte sie die Mission der VR China bei der Union, etwaige andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.
(11)
Vier ausführende Hersteller in dem betroffenen Land legten die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Aufnahme in die Stichprobe einverstanden. Einer dieser ausführenden Hersteller tätigte im Untersuchungszeitraum keine Verkäufe in der Union. Eine Untersuchung dieses Herstellers war somit nicht möglich, sodass drei mitarbeitende Unternehmen übrig blieben. Auf diese drei Unternehmen entfielen im Untersuchungszeitraum sämtliche Einfuhren der betroffenen Ware in die EU. Angesichts der geringen Zahl betroffener Parteien befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.
1.5.
Antragsformulare für eine Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB” )
(12)
Um Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung zu genügen, verschickte die Kommission MWB-Antragsformulare an die drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land. Keiner dieser Hersteller reichte einen MWB-Antrag ein.
1.6.
Beantwortung des Fragebogens
(13)
Die Kommission versandte Fragebögen an den Unionshersteller, die drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land sowie an alle unabhängigen Einführer und Verwender, die an der Untersuchung Interesse geäußert hatten.
(14)
Der Unionshersteller, die drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, drei unabhängige Einführer und ein Verwender beantworteten den Fragebogen.
1.7.
Kontrollbesuche
(15)
Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, der daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses erforderlichen Informationen ein und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
1.8.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(16)
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” ). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Betroffene Ware
(17)
Gegenstand der Untersuchung ist Acesulfam (Kaliumsalz von 6-Methyl-1,2,3-oxathiazin-4(3H)-on-2,2-dioxid; CAS-Nummer 55589-62-3) mit Ursprung in der VR China sowie Acesulfam mit Ursprung in der VR China, das in bestimmten Zubereitungen und/oder Mischungen enthalten ist, zu denen auch andere Süßstoffe und/oder Wasser zählen (im Folgenden „zu untersuchende Ware” ), die derzeit unter den KN-Codes ex21069092, ex21069098, ex29349990 (TARIC-Code 2934999021), ex38249092, ex38249093 und ex38249096 (im Folgenden „betroffene Ware” ) eingereiht sind. Acesulfam wird gemeinhin auch als Acesulfam-K bezeichnet.
(18)
Acesulfam wird in einer Reihe von Anwendungen, etwa in Lebensmitteln, Getränken und Arzneimitteln, als synthetischer Süßstoff eingesetzt.
2.2.
Gleichartige Ware
(19)
Die Untersuchung zeigte, dass das vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte Acesulfam dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweist wie das im betroffenen Land hergestellte und zur Ausfuhr in die Union verkaufte Acesulfam. Beide werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
3.
DUMPING
3.1.
Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
(20)
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt die Kommission den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 jener Verordnung für ausführende Hersteller in der VR China, die die Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, die zur Gewährung einer MWB berechtigen.
(21)
Allerdings beantragte keiner der mitarbeitenden ausführenden Hersteller eine MWB, wie bereits in Erwägungsgrund 12 erwähnt.
3.2.
Normalwert
(22)
Der Normalwert war nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland” ) oder auf der Grundlage des Preises zu ermitteln, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird, oder — sollte dies nicht möglich sein — auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.
(23)
Da es, wie in Erwägungsgrund 6 dargelegt, kein Vergleichsland gab, wurde der Normalwert anhand der in der Union für die gleichartige Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt. Dazu wurden die Verkäufe des Unionsherstellers im Bereich der Warentypen ermittelt, die den Verkäufen der chinesischen mitarbeitenden Hersteller auf dem Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum entsprachen. Die Verkäufe des Unionsherstellers an unabhängige Abnehmer stellten sich, als Anteil an der Gesamtausfuhrmenge der betroffenen Ware und je nach Warentyp gemessen, als repräsentativ heraus. Der Unionshersteller erzielte mit dem Verkauf dieser Warentypen einen Gewinn. Ihr durchschnittlicher Verkaufspreis auf dem Unionsmarkt diente als Normalwert.
3.3.
Ausfuhrpreis
(24)
Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union direkt mit unabhängigen Abnehmern ab. Der Ausfuhrpreis war daher der nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften betroffenen Ware.
3.4.
Vergleich
(25)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.
(26)
Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, nahm die Kommission, wo angezeigt, nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen am Normalwert und/oder am Ausfuhrpreis für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.
(27)
Die Kommission nahm insbesondere eine Berichtigung für die Unterschiede in der Handelsstufe vor, da festgestellt wurde, dass der einzige Unionshersteller die Ware hauptsächlich an Verwender verkaufte, während die chinesischen Hersteller in erster Linie Händler belieferten. Zweitens wurde auf der Grundlage mehrerer Stellungnahmen eine Berichtigung für den Qualitätsunterschied und die Marktwahrnehmung dieses Unterschieds zwischen dem chinesischen Acesulfam und dem vom Unionshersteller verkauften Acesulfam vorgenommen. Des Weiteren wurde der Normalwert um bestimmte außerordentliche Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE” ) sowie Marketing bereinigt, die beim Unionshersteller im Untersuchungszeitraum anfielen. Eine nähere Erläuterung dieser Aufwendungen findet sich in Erwägungsgrund 67.
3.5.
Dumpingspannen
(28)
Die Kommission verglich den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis jedes einzelnen mitarbeitenden ausführenden Herstellers je nach Warentyp gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung mit dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert.
(29)
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
(30)
Für alle anderen ausführenden Hersteller im betroffenen Land ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten. Dazu wurde der Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller bestimmt. Der Grad der Mitarbeit ergibt sich aus dem Volumen der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausfuhren, die laut den Einfuhrstatistiken von Eurostat aus dem betroffenen Land in die Union getätigt wurden.
(31)
Die Mitarbeit ist im vorliegenden Fall als hoch einzustufen, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union im Untersuchungszeitraum komplett den Gesamtausfuhren in die Union entsprachen. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die bei den mitarbeitenden Unternehmen ermittelt wurde.
(32)
Die vorläufige residuale Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt daher 97,8 %.
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Vorbemerkung
(33)
Die Prüfung umfasste nur ein einziges Unternehmen. Aus Gründen der Vertraulichkeit sind die meisten Indikatoren daher als Index oder Spanne angegeben.
4.2.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(34)
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von nur einem einzigen Unionshersteller produziert, der damit den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bildet.
4.3.
Unionsverbrauch
(35)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der vom Wirtschaftszweig der Union vorlegten Informationen sowie von Daten aus der chinesischen Ausfuhrstatistik und von Angaben der chinesischen ausführenden Hersteller. Die Eurostat-Daten waren hierfür nicht geeignet, da die betroffene Ware zusammen mit vielen anderen Waren unter verschiedenen KN-Codes eingeführt wird. Da Acesulfam in keinem Drittland hergestellt wird, kamen alle Einfuhren in die Union aus der VR China.
(36)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(37)
Der Verbrauch von Acesulfam in der Union stieg im Bezugszeitraum um rund 4 %, angeblich infolge einer höheren Nachfrage nach zuckerfreien Erzeugnissen in der Union. Im letzten Jahr des Bezugszeitraums ging der Verbrauch aufgrund des gestiegenen Wettbewerbs durch andere (neue) Süßstoffe zurück. Der Rückgang dürfte jedoch vorübergehend sein, da in den Unterlagen keine klaren Anhaltspunkte dafür zu finden sind, dass die Nachfrage nach Acesulfam in den kommenden Jahren weiter sinken wird.
4.4.
Einfuhren aus der VR China
4.4.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China
(38)
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus China anhand der chinesischen Ausfuhrstatistik, die mit den Angaben der drei ausführenden Hersteller aus der VR China, auf die alle Ausfuhren der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum entfielen, abgeglichen wurde.
(39)
Die Einfuhren aus der VR China in die Union und die Marktanteile entwickelten sich wie folgt:
(40)
Die Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China erhöhte sich im Bezugszeitraum um 14 %. Der Marktanteil der chinesischen Einfuhren stieg im selben Zeitraum um 10 %, sodass im Untersuchungszeitraum ein Marktanteil von 65 % bis 80 % erreicht wurde.
4.4.2.
Preise der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung
(41)
Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise anhand der Angaben der mitarbeitenden Hersteller aus der VR China. Der gewogene durchschnittliche CIF-Preis in Euro pro Kilogramm an Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelte sich wie folgt:
(42)
Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China sind im Bezugszeitraum kontinuierlich gesunken, und zwar um 30 %.
(43)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie Folgendes verglich:
(44)
Der gewogene Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union wurde mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von mitarbeitenden ausführenden Herstellern bezogenen Einfuhren für Geschäfte auf derselben Handelsstufe verglichen; der Vergleich erfolgte nach Abzug aller Rabatte und Preisnachlässe sowie nach Berichtigung des Preises des Wirtschaftszweigs der Union für den Qualitätsunterschied und dessen Marktwahrnehmung sowie die FuE- und Marketingaufwendungen, und zwar aus den in Erwägungsgrund 27 dargelegten Gründen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des Umsatzes des Unionsherstellers im Untersuchungszeitraum ausgedrückt. Die Kommission stellte eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 18 % bis 45 % durch die Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt fest.
4.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Bemerkungen
(45)
Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union umfasste nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung eine Beurteilung aller Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten. Bei der Ermittlung der Schädigung nahm die Kommission keine Unterscheidung zwischen makro- und mikroökonomischen Schadensindikatoren vor, da der einzige Unionshersteller den gesamten Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bildete. Die Kommission bewertete die Wirtschaftsindikatoren anhand von Daten im Zusammenhang mit dem einzigen Unionshersteller. Es wurde festgestellt, dass die Daten für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union repräsentativ waren.
(46)
Folgende Wirtschaftsindikatoren wurden betrachtet: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping, durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Sie werden im Folgenden analysiert.
4.5.2.
Schadensindikatoren
4.5.2.1.
(47)
Die Gesamtproduktion in der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(48)
Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union sank kontinuierlich, und zwar um 31 %. Tatsächlich legte der Unionshersteller im Bezugszeitraum zunehmend Produktionsanlagen still, um Kosten einzusparen. Im Untersuchungszeitraum war die Fabrik aus diesem Grund insgesamt vier Monate lang geschlossen.
(49)
Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb über den Bezugszeitraum hinweg konstant, da es sich bei vielen der Kosten um Fixkosten handelte, die von der Kapazität unabhängig sind. Die Folge war, dass die Kapazitätsauslastung entsprechend der Produktionsmenge sank.
4.5.2.2.
(50)
Die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union und ihr Marktanteil entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ:
(51)
Die Verkaufsmenge des Unionsherstellers ging im Bezugszeitraum um insgesamt 13 % zurück, obwohl der Verbrauch im selben Zeitraum anstieg. Im Verlauf dieser negativen Entwicklung wurde von 2013 bis zum Untersuchungszeitraum eine leichte Erholung bei der Verkaufsmenge festgestellt, die sich nur durch Verträge erzielen ließ, deren Verkaufspreise eine weitere Aushöhlung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union bedeuteten.
(52)
Auch der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum zurück, und zwar um 16 %; zurückzuführen war dies auf Abnehmer, die den Lieferanten wechselten, sowie auf Abnehmer mit doppelten Beschaffungsquellen, die ihren Anteil an Käufen in der VR China erhöhten.
4.5.2.3.
(53)
Es ist klar, dass das sich Wachstum des Wirtschaftszweigs der Union angesichts des geschilderten rückläufigen Marktanteils und des in Erwägungsgrund 37 dargelegten höheren Verbrauchs negativ entwickelte.
4.5.2.4.
(54)
Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(55)
Von 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums baute der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der vorübergehenden Stilllegungen fast ein Fünftel der Beschäftigten ab, um den Produktionsrückgang aufzufangen. Im selben Zeitraum stieg die Produktivität infolge des Personalabbaus geringfügig um 6 %.
4.5.2.5.
(56)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(57)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union stiegen im Bezugszeitraum um 15 %, da aufgrund des Personalabbaus (siehe Erwägungsgrund 54) Abfindungen fällig wurden. Außerdem wurde berichtet, dass in der chemischen Industrie neue Lohntarife zur Anwendung kamen.
4.5.2.6.
(58)
Die Dumpingspannen erreichten alle eine nennenswerte Höhe (siehe Erwägungsgrund 29). Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und Preise der Einfuhren aus der VR China erheblich.
(59)
Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten vor, um die Auswirkungen etwaigen früheren Dumpings zu bewerten.
4.5.2.7.
(60)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise pro Einheit, die der Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich wie folgt:
(61)
Der vom Wirtschaftszweig der Union für die gleichartige Ware in Rechnung gestellte durchschnittliche Verkaufspreis sank im Bezugszeitraum um 12 %, zum Teil ausgelöst durch die klare Abwärtsentwicklung der Durchschnittspreise für die Einfuhren aus der VR China (siehe Erwägungsgrund 42).
(62)
Die durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich um 19 %. Die Hauptursache hierfür waren die zunehmenden Auswirkungen der Fixkosten auf die rückläufige Produktions- und Verkaufsmenge sowie die gestiegenen Rohstoffpreise.
4.5.2.8.
(63)
Die Lagerbestände im Wirtschaftszweig der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(64)
Obwohl sich die Schlussbestände im Bezugszeitraum aufgrund der aus Kostengründen vorgenommenen vorübergehenden Stilllegung von Produktionsanlagen (siehe Erwägungsgrund 48) verringerten, stiegen sie als Prozentsatz an der Produktion.
4.5.2.9.
(65)
Die Bereiche Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(66)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Bei der Berechnung der Rentabilität zog die Kommission von den aufgeführten Kosten, wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt, alle von ihr als außerordentlich eingestuften FuE- und Marketingkosten ab. Ansonsten wäre der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum in die Verlustzone geraten. Parallel zum Rückgang der Rentabilität verringerten sich auch der Netto-Cashflow, die Investitionen und die Kapitalrendite.
(67)
Der Wirtschaftszweig der Union bezeichnete die abgezogenen FuE- und Marketingkosten als normale, laufende Kosten in Verbindung mit der betroffenen Ware. Die Untersuchung ergab jedoch, dass sich diese Kosten auf eine neue Ware bezogen, die allerdings in den Bereich der Untersuchung fiel. In einem normalen oder typischen Jahr für den Wirtschaftszweig der Union würden diese hohen außerordentlichen Kosten nicht entstehen. Darüber hinaus betrafen sie die Forschung und Entwicklung sowie Vermarktung einer Ware, die im Bezugszeitraum nicht in signifikanten Mengen auf dem Unionsmarkt verkauft wurde.
(68)
Selbst nach Abzug der genannten Kosten nahm die Rentabilität des Unionsherstellers im Bezugszeitraum deutlich und kontinuierlich ab. Die Kommission stufte das Niveau der Rentabilität im Untersuchungszeitraum und die Rentabilitätsentwicklung aufgrund des geschilderten klaren und erheblichen Rückgangs als Schädigung ein.
(69)
Die massiven Rentabilitätseinbußen waren in erster Linie auf die Verteilung der stetig steigenden Fixkosten pro Tonne auf eine rückläufige Produktions- und Verkaufsmenge zurückzuführen. Zudem sanken die Durchschnittspreise deutlich, sodass der Wirtschaftszweig der Union seine Gewinnmargen nicht aufrechterhalten konnte, was seine Rentabilität drastisch reduzierte. Aus Tabelle 10 lässt sich ersehen, dass auch die anderen Leistungsindikatoren eine ähnliche Entwicklung wie die Umsatzrendite nahmen.
(70)
Unter Netto-Cashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Der als Index angegebene Netto-Cashflow entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ; er sank aufgrund der verringerten Rentabilität um 22 %.
(71)
Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union gingen sogar noch deutlicher zurück. Das Investitionsvolumen schrumpfte im Untersuchungszeitraum auf etwa ein Drittel der Investitionen im Jahr 2011. Bei der Berechnung der Rentabilität wurden die Investitionen in die neue Ware nicht berücksichtigt.
(72)
Die Kapitalrendite zeigt den Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen an. Sie nahm von 2011 bis zum Untersuchungszeitraum deutlich und kontinuierlich ab, und zwar um rund 75 %.
(73)
Da der einzige Unionshersteller einem internationalen Großkonzern angehört, machte er nicht geltend, dass seine Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung durch die beschriebenen Entwicklungen bislang beeinflusst worden wäre. Der Wirtschaftszweig der Union stellte während des Verfahrens aber eindeutig fest, dass die derzeitige Situation untragbar sei.
4.5.3.
Schlussfolgerungen zur Schädigung
(74)
Folgende Wirtschaftsindikatoren zeigten eine klar negative Entwicklung: Produktion, Kapazitätsauslastung, Marktanteil, Beschäftigung sowie Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt. Die Lagerbestände nahmen (als Prozentsatz an der Produktion) zu, in absoluten Zahlen gingen sie jedoch zurück. Die kontinuierlich sinkenden Verkaufspreise hatten zusammen mit der allgemein rückläufigen Verkaufsmenge erhebliche Auswirkungen, die sich in substanziellen Einbrüchen beim Marktanteil, bei der Rentabilität und Kapitalrendite sowie beim Cashflow äußerten.
(75)
Da der Unionsmarkt von Großakteuren im Lebensmittel- und Getränkesektor dominiert wird und üblicherweise Jahresverträge abgeschlossen werden, reagiert dieser Bereich des Wirtschaftszweigs der Union besonders sensibel auf rückläufige Verkaufsmengen und -preise, selbst wenn die Rückgänge nur eine geringe Zahl von Abnehmern betreffen.
(76)
Die Produktivität erhöhte sich dagegen. Die Ursache dafür war allerdings der Personalabbau, der durch die rückläufige Nachfrage und die daraufhin gedrosselte Produktion verursacht wurde, was zur Entlassung einiger Mitarbeiter führte. Unter diesen Umständen kann die Erhöhung der Produktivität somit nicht als positiver Faktor angesehen werden.
(77)
Der Verbrauch in der Union nahm ebenfalls zu. Allerdings konnte der Wirtschaftszweig der Union keinen Nutzen daraus ziehen, da seine Verkaufsmenge und Verkaufspreise, wie bereits beschrieben, nach unten gingen.
(78)
Eine interessierte Partei stellte das Vorliegen einer Schädigung infrage. Sie führte an, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum normal gewesen sei. Der Patentschutz des Wirtschaftszweigs der Union sei abgelaufen, woraufhin dieser seine marktbeherrschende Stellung eingebüßt habe. Der Wirtschaftszweig der Union müsse sich daher nun mit geringeren Gewinnen und Verkaufsmengen zufriedengeben.
(79)
Dieses Argument ist unbegründet. Das wichtigste Herstellungspatent lief im Jahr 2005 ab (zwei weniger bedeutende Patente vor und nach diesem Zeitpunkt). Nach Ablauf des Herstellungspatents im Jahr 2005 traten lange vor dem Bezugszeitraum neue Akteure in den Markt ein, nämlich die chinesischen ausführenden Hersteller, deren Präsenz seitdem stetig zugenommen hat. 2009 sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, der zuvor eine beherrschende Stellung eingenommen hatte, lange vor dem Beginn des Bezugszeitraums unter 50 %. 2011, am Beginn des Bezugszeitraums, übertraf der Marktanteil der chinesischen Einfuhren auf den Unionsmarkt den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bereits deutlich. Der Ablauf des Patentschutzes im Jahr 2005 ließ somit tatsächlich zu einem Markt mit mehreren Akteuren entstehen.
(80)
Der schädigende Sachverhalt wurde auch im Bezugszeitraum untersucht, also von 2011 bis 2014 bzw. sechs Jahre nach Ablauf des Herstellungspatents. Die meisten Schadensindikatoren wiesen über diesen Zeitraum (2011 — Untersuchungszeitraum) für den Wirtschaftszweig der Union eine extrem negative Entwicklung auf. Konkret bedeutet dies, dass dieser, wie in Erwägungsgrund 74 dargelegt, Marktanteile einbüßte, seine Verkaufspreise sanken, massive Einbrüche bei der Rentabilität und den restlichen der untersuchten Finanzindikatoren zu verzeichnen waren, die Produktivität abnahm, Produktionsanlagen aus Kostengründen stillgelegt werden mussten und aus dem gestiegenen Verbrauch kein Nutzen gezogen werden konnte. Diese wirtschaftliche Lage lässt sich nicht einfach damit erklären, dass aufgrund des Ablaufs des Patentschutzes neue Akteure in den Markt eintreten konnten. Auf jeden Fall kann diese Lage nicht als normal im Sinne von wirtschaftlich tragfähig und gesund angesehen werden. Erstens lief das Herstellungspatent schon lange vor dem Bezugszeitraum ab, sodass der Wirtschaftszweig der Union genügend Zeit hatte, auf dessen Auslaufen zu reagieren. Zweitens sind die Schadensindikatoren im Bezugszeitraum selbst für einen wirtschaftlich tragfähigen und gesunden Wirtschaftszweig als extrem niedrig anzusehen, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Ablauf des Patentschutzes gewisse Leistungsrückgänge zur Folge gehabt haben könnte. Ferner befand sich der Wirtschaftszweig der Union trotz des abgelaufenen Patentschutzes bis 2011 in einer gesunden wirtschaftlichen und finanziellen Lage.
(81)
Aus diesem Grund muss das Argument, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt worden sei, zurückgewiesen werden. Nichtsdestotrotz wurde der Ablauf des Patentschutzes als möglicher Einflussfaktor bei der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union einer weiteren Prüfung unterzogen.
(82)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
5.
SCHADENSURSACHE
(83)
Die Kommission prüfte nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine Schädigung durch etwaige andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. Dabei ging es um folgende Faktoren: a) die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auf Ausfuhrmärkten, b) den Verlust des Patentschutzes und c) die Geschäftsstrategie des Wirtschaftszweigs der Union.
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(84)
Die sich verschlechternde Lage des Wirtschaftszweigs der Union über den Bezugszeitraum fiel zeitlich mit den gestiegenen Einfuhren zu gedumpten Preisen mit Ursprung in der VR China zusammen. Die Einfuhrmengen erhöhten sich im Bezugszeitraum um 14 %, während die Preise der Einfuhren um 30 % sanken. Der Marktanteil der chinesischen Ausführer stieg infolgedessen um 10 %. Zur selben Zeit verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, während seine Verkaufspreise nach unten gedrückt wurden und sich auch seine Verkaufsmengen negativ entwickelten.
(85)
Besonders die erheblichen Preisunterbietungsspannen zwischen 18 % und 45 % sind ein weiterer Indikator dafür, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausübten.
(86)
Durch die rückläufigen Verkaufsmengen verringerte sich die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, seine Fixkosten zu decken. Die Niedrigpreiseinfuhren aus dem betroffenen Land führten dazu, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Gewinnmargen nicht aufrechterhalten konnte, sodass sich seine Rentabilität massiv verschlechterte (siehe Tabelle 10).
(87)
Der Wirtschaftszweig der Union führte ebenso wie andere interessierte Parteien an, dass die beiden größten chinesischen ausführenden Hersteller im Bezugszeitraum in einen „Preiskrieg” verwickelt gewesen seien und dass ein Übernahmeversuch stattgefunden habe. Tatsächlich beantragte einer der mitarbeitenden ausführenden Hersteller — Suzhou Hope Technology Co., Ltd. — Anfang 2015 kurz nach dem Ende des Untersuchungszeitraums Gläubigerschutz nach chinesischem Recht. Die stetige und anhaltende Abwärtsentwicklung bei den Preisen der zwei größten chinesischen Ausführer führte in der Tat zu unhaltbaren Verkaufspreisen. Diese Preise lagen deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union, wodurch sich auch dessen Lage verschlechterte. Die Einbußen betrafen die Produktion, die Kapazitätsauslastung, den Marktanteil, die Beschäftigung sowie die Verkaufsmenge und die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt.
(88)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zeitlich mit dem deutlichen Anstieg der Einfuhren zu sinkenden und gedumpten Preisen zusammenfiel und dass diese Einfuhren eine entscheidende Rolle bei der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union spielten. Die Verkaufspreise der ausführenden Hersteller wurden im Untersuchungszeitraum um 30 % gekürzt. Durch die im Bezugszeitraum betriebene kontinuierliche Senkung des Verkaufspreises pro Einheit konnten die Hersteller aus dem betroffenen Land ihren Marktanteil vergrößern. Angesichts des eindeutig festgestellten zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Höhe der gedumpten Einfuhren zu kontinuierlich sinkenden Preisen einerseits und den Einbußen des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkaufsmengen und Preisen andererseits wird gefolgert, dass die gedumpten Einfuhren für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich waren.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(89)
Die Ausfuhrmenge und der durchschnittliche Ausfuhrpreis des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(90)
Die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union war vom Volumen her mit den Verkäufen auf dem Unionsmarkt vergleichbar, allerdings konnten die Preise auf höherem Niveau gehalten werden, wenn sie in Euro angegeben werden. Dieser Unterschied bei der Preisentwicklung lässt sich teilweise auf die Entwicklung des Wechselkurses zwischen Euro und US-Dollar im Bezugszeitraum zurückführen. Die Kommission schließt daraus, dass die Ausfuhrleistung, obwohl ebenfalls negativ, somit keine Erklärung für die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung auf dem Unionsmarkt liefert.
5.2.2.
Verlust des Patentschutzes
(91)
Einige interessierte Parteien machten geltend, dass die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung durch den Verlust des Patentschutzes im Acesulfam-Geschäft des einzigen Unionsherstellers zu erklären sei. Dieses Argument ist unbegründet. Wie in Erwägungsgrund 79 dargelegt, traten vor allem nach Ablauf des Herstellungspatents im Jahr 2005 neue Akteure in den Markt ein, nämlich die chinesischen ausführenden Hersteller, deren Präsenz seitdem stetig zugenommen hat. 2009 sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, der zuvor aufgrund des Patentschutzes eine beherrschende Stellung eingenommen hatte, lange vor dem Beginn des Bezugszeitraums unter 50 %. 2011, am Beginn des Bezugszeitraums, übertraf der Marktanteil der chinesischen Einfuhren auf dem Unionsmarkt den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union deutlich. Der Ablauf des Patentschutzes ließ somit in der Tat einen Markt mit mehreren Akteuren entstehen.
(92)
Die Untersuchung zeigte jedoch eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf. Angesichts der festgestellten Schädigung wird die Auffassung vertreten, dass sich der Wirtschaftszweig der Union bis 2011 in einer gesunden wirtschaftlichen und finanziellen Lage befand und erst danach eine Verschlechterung eintrat. Die Verschlechterung begann also erst sechs Jahre nach Ablauf des Herstellungspatents, in denen der Wirtschaftszweig der Union genügend Zeit hatte zu reagieren. Die Ansicht, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte, da zusätzliche Akteure in den Markt eintraten, ist daher unbegründet. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich vielmehr dadurch, dass die neuen Marktteilnehmer Preisstrategien verfolgten, die ein steigendes Einfuhrvolumen zu wirtschaftlich untragbaren Niedrigpreisen und eine erhebliche Preisunterbietung zur Folge hatten.
(93)
Die Kommission zieht daher in dieser Phase den vorläufigen Schluss, dass der Verlust des Patentschutzes nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat.
5.2.3.
Geschäftsstrategie
5.2.3.1.
(94)
Eine interessierte Partei führte an, dass die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung damit zu erklären sei, dass dieser beschlossen habe, seine Stellung als Hersteller hochwertiger Waren auf dem Unionsmarkt aufrechtzuerhalten. Bei der Untersuchung wurde genau im Gegenteil der Schluss gezogen, dass diese Strategie dem Wirtschaftszweig der Union das Überleben sicherte. Der Versuch, rein über den Preis zu konkurrieren, hätte zur Aufgabe des Acesulfam-Geschäfts geführt, da die gedumpten Einfuhrpreise auf ein unhaltbares Niveau gesunken waren. Die Unhaltbarkeit der Einfuhrpreise wird auch durch die Tatsache belegt, dass der zweitgrößte ausführende Hersteller, der seinen Gesamtumsatz überwiegend mit Acesulfam erzielte, Anfang 2015 Gläubigerschutz nach chinesischem Recht beantragte.
5.2.3.2.
(95)
Eine interessierte Partei gab an, dass die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung durch die im Bezugszeitraum getätigten Aufwendungen für eine neue Ware zu erklären sei. Es ist anzumerken, dass diese Aufwendungen mit der Forschung und Entwicklung sowie der Vermarktung einer neuen Ware in Verbindung standen, die Acesulfam enthielt. Allerdings wurden die Kosten für diese Innovation, wie in Erwägungsgrund 66 erläutert, nicht in die Beurteilung der Schädigung einbezogen, sodass diese Aufwendungen keinen Einfluss auf die festgestellte bedeutende Schädigung haben konnten.
(96)
Daher wird der Schluss gezogen, dass die vom Wirtschaftszweig der Union verfolgte Geschäftsstrategie nicht zu seiner bedeutenden Schädigung beitrug.
5.3.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(97)
Die Untersuchung zeigte eine eindeutige Schädigung, die sich, wie oben dargelegt, in den meisten Indikatoren widerspiegelt. Die Schädigung betrifft sowohl Mengenfaktoren (insbesondere den Marktanteil, die Produktion, die Kapazitätsauslastung, die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt und die Beschäftigung) sowie Preisaspekte (durchschnittliche Verkaufspreise) als auch die Leistungsindikatoren (Rentabilität, Kapitalrendite, Investitionen und Cashflow). Es bestand ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Verkaufsmenge und des Marktanteils der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren und der negativen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Obwohl der Sachverhalt bei den Mengenfaktoren ausgeprägter ist, besteht ein klarer Zusammenhang zwischen den massiven Einbrüchen bei der Verkaufs- und Produktionsmenge und der nachfolgenden Verschlechterung im Bereich der Finanzindikatoren.
(98)
Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Kommission fand keine weiteren Faktoren, die zu der Schädigung beigetragen haben könnten.
(99)
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben und dass keine anderen Faktoren im Spiel waren, die diesen ursächlichen Zusammenhang aufheben konnten.
6.
UNIONSINTERESSE
(100)
Die Kommission prüfte nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
6.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(101)
Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung erlitt. Fast alle Schadensindikatoren entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ, insbesondere die Produktionsmenge, die Verkaufsmenge, die Verkaufspreise, die Beschäftigung, der Marktanteil und die Rentabilität. Ein Abwärtstrend wurde auch bei anderen Indikatoren im Zusammenhang mit der finanziellen Leistung wie Cashflow und Kapitalrendite festgestellt.
(102)
Es wird erwartet, dass nach der Einführung von Maßnahmen die Einfuhrpreise steigen und der Wirtschaftszweig der Union zum Teil von dem enormen Preisdruck befreit wird, den die gedumpten Einfuhren derzeit ausüben. Ohne die Einführung von Maßnahmen wird sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aller Wahrscheinlichkeit nach weiter verschlechtern. Weitere Einbußen bei der Verkaufsmenge und beim Marktanteil sind sehr wahrscheinlich, da der Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren anhalten und der Wirtschaftszweig der Union gezwungen sein wird, die Preise weiter zu senken. Andererseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Preisdruck bei einem Verzicht auf Maßnahmen abschwächen und von der im Bezugszeitraum verzeichneten Entwicklung abweichen wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Wirtschaftszweig der Union ohne die Einführung von Maßnahmen gezwungen sein wird, seine Acesulfam-Produktion mittelfristig vollständig einzustellen, was einen Verlust von Arbeitsplätzen in der Union zur Folge hätte. Zudem wäre der Unionsmarkt dadurch komplett auf Einfuhren aus der VR China angewiesen.
(103)
Die Kommission gelangte daher in dieser Phase zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.
6.2.
Interesse der unabhängigen Einführer
(104)
Nur drei von 25 kontaktierten Einführern beantworteten den Fragebogen. Auf sie entfielen rund 13 % der gesamten Acesulfam-Einfuhren aus der VR China. Bei den betreffenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt.
(105)
Die Acesulfam-Einfuhren aus der VR China machten im Untersuchungszeitraum weniger als 10 % des Gesamtumsatzes dieser Einführer aus (bei zwei von ihnen waren es sogar weniger als 1 %).
(106)
Alle drei mitarbeitenden Einführer gaben an, dass Zölle ihre Tätigkeit negativ beeinflussen würden, da sie unweigerlich Preiserhöhungen zur Folge hätten. Ein Einführer verwies auf die Bedeutung doppelter Beschaffungsquellen für seine Abnehmer.
(107)
Ein anderer Einführer machte geltend, dass Acesulfam bei bereits auf dem Markt erhältlichen acesulfamhaltigen Waren nicht leicht zu ersetzen sei. Statt der betroffenen Ware würden neue Erzeugnisse mit anderen Süßstoffen entwickelt.
(108)
Die Kommission stellte fest, dass sich die Maßnahmen in der Tat negativ auf die Einführer auswirken könnten, wenn auch nur in sehr begrenztem Umfang. Acesulfam macht nur einen geringen Teil der Geschäftstätigkeit der Einführer aus, die über eine breite Produktpalette verfügen. Außerdem würden die Maßnahmen nur den lauteren Wettbewerb auf dem Unionsmarkt wiederherstellen, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Antidumpingmaßnahmen die Einführer nicht davon abhalten würden, die betroffene Ware in der Union zu verkaufen.
(109)
In ähnlicher Weise würden die Maßnahmen, da sowohl Einführer als auch Endabnehmer die Notwendigkeit von zwei Bezugsquellen betonten, mit hoher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit der doppelten Beschaffung fördern, statt sie zu verhindern. Der Grund dafür liegt darin, dass der Wirtschaftszweig der Union ohne die Einführung von Maßnahmen sehr wahrscheinlich vom Markt vertrieben würde.
(110)
Aus den vorliegenden Informationen geht somit klar hervor, dass sich die Einführung von Maßnahmen, wenn überhaupt, nur sehr begrenzt auf die Einführer auswirken würde und dass diese Auswirkungen klar durch den Nutzen übertroffen würde, den die Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Union haben könnten.
6.3.
Interesse der Verwender
(111)
Die Kommission nahm bei Einleitung des Verfahrens Kontakt mit rund 80 Acesulfam-Verwendern auf. Nur ein Verwender beantwortete den Fragebogen. Die hauptsächlichen Verwender sind im Segment der zuckerfreien oder zuckerreduzierten Waren im Lebensmittel- und Getränkesektor angesiedelt. Außerdem wird Acesulfam in der Pharmabranche verwendet, um den Geschmack von Arzneimitteln zu verbessern.
(112)
Der mitarbeitende Verwender kauft, bezogen auf seine Gesamtproduktion und seine Einkaufskosten, Acesulfam nur in sehr geringen Mengen ein, obwohl Acesulfam in den meisten seiner Erzeugnisse verwendet wird.
(113)
Nach Angaben des mitarbeitenden Verwenders ist die betroffene Ware ein zentraler Bestandteil eines beträchtlichen Teils seiner Endprodukte, der extrem schwer zu ersetzen ist, ohne die eigenen Qualitätsstandards und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu gefährden.
(114)
Drei andere Verwender, die sowohl große multinationale Lebensmittel- und Getränkehersteller als auch kleinere, spezialisierte Pharmaunternehmen vertraten, reichten, statt den Fragebogen auszufüllen, schriftliche Anmerkungen ein. Sie führten an, dass der Wirtschaftszweig der Union, vorbehaltlich der Feststellung von Dumping, als konkurrenzfähiger Wettbewerber und verlässliche Quelle einer hochwertigen Ware aufrechterhalten werden sollte.
(115)
Die Untersuchung ergab, dass Acesulfam, was die Kosten angeht, in Fertigwaren nur minimale Bedeutung zukommt. Allerdings ist die Verwendung von Acesulfam nach Aussage des mitarbeitenden Verwenders bei bereits auf dem Markt befindlichen Waren unabdingbar. Neue Erzeugnisse könnten mithilfe alternativer Süßstoffe entwickelt werden, eine Änderung in der Zusammensetzung eingeführter Produkte sei jedoch riskant und teuer. Für die Verwender ist der Zugang zu alternativen Bezugsquellen für Acesulfam somit sehr wichtig.
(116)
Dieses Argument wurde auch von den drei Verwendern vorgebracht, die Anmerkungen einreichten. Sie betonten, dass sie nicht ausschließlich auf chinesisches Acesulfam angewiesen sein wollten, da aufgrund der potenziellen Konzentration dieses Sektors in der VR China das Risiko von Monopolpreisen bestehe.
(117)
Wie in Erwägungsgrund 108 dargelegt, zielen die vorgeschlagenen Antidumpingmaßnahmen auf die Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen ab, die es sowohl dem Unionshersteller als auch den chinesischen Herstellern erlauben dürften, als konkurrenzfähige Wettbewerber am Markt zu bleiben. Der von den Verwendern geäußerten Notwendigkeit doppelter Beschaffungsquellen würde daher besser durch die Einführung von Maßnahmen begegnet als durch einen Verzicht auf sie.
6.4.
Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
(118)
Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürfte den Wirtschaftszweig der Union dazu befähigen, sich am Markt zu halten und dann seine Lage zu verbessern. Falls keine Maßnahmen ergriffen werden, besteht ein hohes Risiko, dass der Wirtschaftszweig der Union mittelfristig seinen Rückzug aus dem Acesulfam-Geschäft ins Auge fassen müsste, was unweigerlich zu Arbeitsplatzverlusten führen würde. Dadurch entstünde ein Monopol für die chinesischen ausführenden Hersteller, deren Zahl wahrscheinlich ebenfalls abnehmen würde. Obwohl sich dies nur in geringem Maße auf die Einführer auswirken dürfte, wäre dies ein Nachteil für die Verwender von Acesulfam, von denen einige die Bedeutung der Beibehaltung einer Bezugsquelle in der Union betont haben.
(119)
Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts kam die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.
7.
VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(120)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
7.1.
Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)
(121)
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist. Die Zölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und den ausführenden Herstellern in der VR China ausreicht.
(122)
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Produktionskosten zu decken und einen Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zu erzielen, der üblicherweise von einem Erwerbszweig dieser Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erwirtschaftet werden könnte.
(123)
Zu diesem Zweck wurde der in den Erwägungsgründen 43 und 44 für die Berechnung der Preisunterbietung dargelegte Preis des Wirtschaftszweigs der Union als nicht schädigender Preis angesehen und zur Berechnung der Schadensspanne verwendet. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falls haben gezeigt, dass beim gebührenden Ausschluss der einmaligen, außerordentlichen FuE- und Marketingaufwendungen ein realer Gewinn beim Verkauf der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum erzielt wurde, sodass ein solcher tatsächlicher Preis als Schadensbeseitigungsschwelle zugrunde gelegt werden sollte.
(124)
Die Kommission ermittelte die Schadensbeseitigungsschwelle daher anhand des Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, der im Zuge der Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem ebenfalls im Zuge dieser Berechnungen ermittelten berichtigten gewogenen durchschnittlichen Preis ab Werk der vom Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Die aus diesem Vergleich resultierende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
7.2.
Vorläufige Maßnahmen
(125)
Es sollten vorläufige Antidumpingzölle nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, auf Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der VR China, sowie auf in bestimmten Zubereitungen und/oder Mischungen enthaltenem Acesulfam mit Ursprung in der VR China eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Der Zollsatz sollte in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne festgesetzt werden, je nachdem, welche niedriger ist.
(126)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sollten folgende vorläufigen Antidumpingzölle gelten, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:
(127)
Da der Antidumpingzoll jedoch auch für alle Zubereitungen und/oder Mischungen, die Acesulfam enthalten, gelten soll, ist es mit Blick auf die Anwendung des Zolls durch die Zollbehörden der Union angemessener, den Zoll als Festbetrag in Euro pro Kilogramm Nettogewicht festzulegen und diesen auf eingeführtes reines Acesulfam bzw. den Acesulfam-Anteil in der betreffenden Zubereitung und/oder Mischung zu erheben.
(128)
Die in der vorliegenden Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zoll für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land hat und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.
(129)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission(3) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.
(130)
Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen erforderlich, um die Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle zu gewährleisten. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Anhang I dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
(131)
Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle zu gewährleisten, sollte der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die nicht an dieser Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
8.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(132)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung kann die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.
(133)
Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind vorläufiger Natur und werden möglicherweise in der endgültigen Phase der Untersuchung geändert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. C 297 vom 4.9.2014, S. 2.

(3)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.

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