ANHANG I VO (EU) 2015/787

Die in Artikel 1 Absatz 4 genannte gültige Handelsrechnung muss Folgendes enthalten:

(1)
Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
(2)
Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass das auf dieser Rechnung ausgewiesene und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkaufte Acesulfam (Acesulfam-K) von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurde. Der/die Unterzeichnete versichert ferner, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.”
(3)
Datum und Unterschrift der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

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