Artikel 1 VO (EU) 2015/802

Die autonomen Zollsätze für Schweröle und ähnliche Erzeugnisse des KN-Codes 27079999, die zur Verwendung als Raffinerieeinsatzmaterial und zur Bearbeitung in einem der in der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 27 des zweiten Teils der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführten begünstigten Verfahren bestimmt sind, werden vom 4. April 2013 bis zum 30. Juni 2014 unter der Voraussetzung, dass das Verfahren zur besonderen Verwendung gemäß den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten wird, ausgesetzt.

Für die Zwecke des Absatzes 1 kann sich die Rückwirkung einer Bewilligung einer besonderen Verwendung gemäß Artikel 294 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bis zum 4. April 2013 erstrecken, sofern alle in Artikel 294 Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden.

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