Präambel VO (EU) 2015/802

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) werden autonome Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (im Folgenden „Zollsätze” ) für bestimmte Öle und ähnliche Erzeugnisse, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen, ausgesetzt, wenn diese Öle und ähnlichen Erzeugnisse zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren bestimmt sind und diese Erzeugnisse dem in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(2) festgelegten Verfahren der besonderen Verwendung (im Folgenden „Verfahren der besonderen Verwendung” ) unterliegen.
(2)
Bestimmte Öle und ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen (im Folgenden „Schweröle und ähnliche Erzeugnisse” ), wurden bis zum 3. April 2013 ebenfalls in die Position 2710 eingereiht und waren daher für eine unbestimmte Dauer von Zöllen befreit.
(3)
Seit dem 4. April 2013 wurden diese Schweröle und ähnliche Erzeugnisse jedoch in die Position 2707 eingereiht, so dass für sie keine Zollbefreiung mehr galt.
(4)
Mit Wirkung vom 1. Juli 2014 wurde für diese Schweröle und ähnliche Erzeugnisse durch die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates(3) eine vorübergehende Aussetzung der autonomen Zollsätze gewährt.
(5)
Da es in der Union jedoch keine Anbieter solcher Schweröle und ähnlichen Erzeugnisse gibt, hätte die vorrübergehende Aussetzung der autonomen Zollsätze ohne Unterbrechung im Zeitraum vom 4. April 2013 bis zum 30. Juni 2014 angewendet werden müssen, solange diese Erzeugnisse zur Verwendung als Raffinerieeinsatzmaterial zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren bestimmt waren und dem Verfahren der besonderen Verwendung unterliegen.
(6)
Um die Vorteile der vorrübergehenden Aussetzung von autonomen Zollsätzen in Bezug auf diese Schweröle und ähnliche Erzeugnisse des KN-Codes 27079999 angemessen nutzen zu können, sollte die vorrübergehende Aussetzung rückwirkend ab dem 4. April 2013 bis zum 30. Juni 2014 gelten.
(7)
Um einer solchen rückwirkenden Aussetzung von autonomen Zollsätzen Wirksamkeit zu verleihen, sollte auch die Rückwirkung der entsprechenden Bewilligung einer besonderen Verwendung gemäß Artikel 294 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bis zum 4. April 2013 verlängert werden, —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201).

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