Artikel 5 VO (EU) 2015/81

Mitteilungspflichten des Ausschusses

(1) Der Ausschuss teilt den nationalen Abwicklungsbehörden seine Entscheidungen über die Berechnung der jährlichen Beiträge für die Institute mit, die im Hoheitsgebiet, für das die betreffende Abwicklungsbehörde zuständig ist, zugelassen sind.

(2) Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 unterrichtet jede nationale Abwicklungsbehörde jedes Institut, das in ihrem Mitgliedstaat zugelassen ist, über die vom Ausschuss getroffene Entscheidung über die Berechnung des von diesem Institut zu entrichtenden jährlichen Beitrags.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.