Artikel 6 VO (EU) 2015/81
Berichterstattung
Der Ausschuss legt die Datenformate und Darstellungsformen fest, die die Institute zu verwenden haben, um die für die Berechnung der jährlichen Beiträge benötigten Informationen zu übermitteln, um eine bessere Vergleichbarkeit der beigebrachten Informationen und eine effektive Verarbeitung der erhaltenen Informationen zu erreichen.
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