Artikel 7 VO (EU) 2015/81

Abruf von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen

(1) Die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 darf in keiner Weise die finanzielle Kapazität und die Liquidität des Fonds beeinträchtigen.

(2) Wenn der Fonds gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 an einer Abwicklungsmaßnahme beteiligt ist, ruft der Ausschuss alle oder einen Teil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ab, um den Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen an den verfügbaren Finanzmitteln des Fonds wiederherzustellen, der vom Ausschuss im Rahmen des Schwellenwerts nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegt wurde.

Sobald der Fonds den mit den abgerufenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen verbundenen Beitrag ordnungsgemäß erhält, wird die Sicherheit, durch die solche Zahlungsverpflichtungen abgesichert sind, zurückgegeben. Falls der Fonds den erforderlichen Geldbetrag nicht bei der ersten Anfrage ordnungsgemäß erhält, beschlagnahmt der Ausschuss die Sicherheit, durch welche die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 abgesichert ist.

(3) Die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen eines Instituts, das nicht mehr in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fällt, werden aufgehoben und die Sicherheit, durch welche diese Zahlungsverpflichten abgesichert ist, wird zurückgegeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.