Artikel 8 VO (EU) 2015/81
Besondere Anpassungen in der Aufbauphase
(1) Abweichend von Artikel 4 dieser Verordnung werden die jährlichen Beiträge der in Artikel 2 genannten Institute während der Aufbauphase im Sinne von Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nach folgender angepasster Methodik berechnet:
- a)
- Im ersten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 60 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 40 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags;
- b)
- im zweiten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 40 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 60 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags;
- c)
- im dritten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 33,33 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 66,67 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags;
- d)
- im vierten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 26,67 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 73,33 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags;
- e)
- im fünften Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 20 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 80 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags;
- f)
- im sechsten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 13,33 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 86,67 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags;
- g)
- im siebten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 6,67 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 93,33 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags;
- h)
- im achten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 100 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags.
(2) Während der Aufbauphase trägt der Ausschuss bei der Berechnung der einzelnen Beiträge jedes Instituts den Beiträgen, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 103 und 104 der Richtlinie 2014/59/EU erhoben und nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens auf den Fonds übertragen wurden, dadurch Rechnung, dass sie von dem von jedem Institut zu entrichtenden Betrag abgezogen werden.
(3) Während der Aufbauphase gestattet der Ausschuss unter normalen Umständen die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen auf Antrag eines Instituts. Der Ausschuss teilt die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen gleichmäßig auf die Institute, die sie beantragen, auf. Die aufgeteilten unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen belaufen sich auf mindestens 15 % aller Zahlungsverpflichtungen des Instituts. Bei der Berechnung der jährlichen Beiträge der einzelnen Institute stellt der Ausschuss sicher, dass die Summe dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen in einem bestimmten Jahr 30 % des Gesamtbetrags der gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erhobenen jährlichen Beiträge nicht übersteigt.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beiträge auf der Grundlage einer Zielausstattung festgesetzt, die für einen der Aufbauphase entsprechenden Zeitraum bestimmt wird.
(5) Unbeschadet des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 zahlen während der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Aufbauphase die Institute, bei denen die Summe der Vermögenswerte höchstens 3000000000 EUR beträgt, für die ersten 300000000 EUR der Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen eine Pauschale in Höhe von 50000 EUR. Für die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmittel und gedeckte Einlagen, die über den Betrag von 300000000 EUR hinausgeht, entrichten die Institute einen Beitrag gemäß den Artikeln 4 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63.
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