Präambel VO (EU) 2015/81
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010(1), insbesondere auf Artikel 70 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds” ) wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als einheitlicher Finanzierungsmechanismus für alle Mitgliedstaaten eingerichtet, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (im Folgenden „SSM” ) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(2) und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (im Folgenden „SRM” ) teilnehmen (im Folgenden „teilnehmende Mitgliedstaaten” ).
- (2)
- Gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ist der gemäß der genannten Verordnung eingerichtete Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss” ) für die Verwaltung des Fonds zuständig.
- (3)
- Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte der Fonds in Abwicklungsverfahren genutzt werden, wenn der Ausschuss dies im Interesse einer wirksamen Anwendung der Abwicklungsinstrumente für notwendig erachtet. Der Fonds sollte über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um eine wirksame Funktionsweise des Abwicklungsrahmens zu ermöglichen, und zu diesem Zweck eingreifen können, wenn dies für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und zur Wahrung der Finanzstabilität ohne Rückgriff auf Steuergelder erforderlich ist.
- (4)
- Der Ausschuss ist befugt, die einzelnen im Voraus erhobenen Beiträge zu berechnen, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu entrichten sind.
- (5)
- Der Ausschuss sollte die jährlichen Beiträge zum Fonds auf der Grundlage einer einheitlichen Zielausstattung berechnen, die als Prozentsatz der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute festgelegt wird. Im Einklang mit Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte der Ausschuss sicherstellen, dass die verfügbaren Mittel des Fonds nach Ende einer Aufbauphase von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 oder andernfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gemäß Artikel 99 Absatz 6 der genannten Verordnung gilt, mindestens die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannte Zielausstattung erreichen.
- (6)
- Die Beiträge, die gemäß den Artikeln 103 und 104 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) von den teilnehmenden Mitgliedstaaten erhoben und nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (im Folgenden „Übereinkommen” ) übertragen wurden, sollten in die Berechnung der einzelnen Beiträge einbezogen und daher von den von den einzelnen Instituten zu zahlenden Beträgen abgezogen werden. Bei dieser Berechnung sollte berücksichtigt werden, dass die von den Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens zu übertragenden Beträge 10 % der in Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Zielausstattung entsprechen sollten. Der Ausschuss wird sicherstellen, dass bei den Beiträgen, die nach dem Übereinkommen zu übertragen sind, der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat gleich hoch ist.
- (7)
- Gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte der jährliche Beitrag zum Fonds auf einem Pauschalbeitrag, der auf der Grundlage der Verbindlichkeiten eines Instituts ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen ermittelt wird, sowie einem risikoadjustierten Beitrag entsprechend dem Risikoprofil des Instituts beruhen.
- (8)
- Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 tritt der Ausschuss für die Zwecke der Anwendung der genannten Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU an die Stelle der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde oder — im Fall einer grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung — an die Stelle der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, wenn er Aufgaben wahrnimmt oder Befugnisse ausübt, die gemäß diesen Rechtsakten — unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 — von der nationalen Abwicklungsbehörde wahrzunehmen oder auszuüben sind. Deshalb sollte der Ausschuss auch für die Zwecke der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission(4) an die Stelle der Abwicklungsbehörde treten. Die Bestimmungen jener Delegierten Verordnung gelten für den Ausschuss bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse gemäß der vorliegenden Verordnung.
- (9)
- Entsprechend den Anforderungen von Artikel 70 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berechnet der Ausschuss die jährlichen Beiträge anhand der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Methodik. Die Sonderregelung für Finanzinstitute, die nach jener Delegierten Verordnung als kleine Institute betrachtet werden, gilt deshalb auch für alle im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute, die die in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Kriterien für die Anerkennung als kleines Institut erfüllen.
- (10)
- Da diese Verordnung Modalitäten für die Anwendung der Methodik enthält, die in der gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU verabschiedeten Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegt wurde, sollten Unterschiede zwischen der Berechnung der jährlichen Beiträge durch den Ausschuss für die Institute, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind, und der Berechnung der jährlichen Beiträge in den Mitgliedstaaten, die nicht am SRM teilnehmen, lediglich die Besonderheiten eines einheitlichen Systems in den teilnehmenden Mitgliedstaaten widerspiegeln. Solche Besonderheiten ergeben sich insbesondere aus der Tatsache, dass es beim SRM eine einheitliche Zielausstattung für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten gibt. Die generelle Anwendung einer einheitlichen Methode für die Berechnung der jährlichen Beiträge in allen Mitgliedstaaten sollte für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und einen starken Binnenmarkt sorgen.
- (11)
- In einem einheitlichen Abwicklungsfonds mit einer auf europäischer Ebene festgelegten Zielausstattung hängen die jährlichen einzelnen Beiträge der im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute von den Beiträgen aller dem SRM unterliegenden Institute ab. Der Schlüssel zu einer wirksamen Funktionsweise des SRM und einem reibungslosen Aufbau des Fonds liegt darin, dass alle Institute ihre jährlichen Beiträge zum Fonds rechtzeitig und in voller Höhe einzahlen.
- (12)
- Gemäß Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 werden die vom Ausschuss berechneten Beiträge zum Fonds von den nationalen Abwicklungsbehörden erhoben und gemäß dem Übereinkommen auf den Fonds übertragen. Zu den vom Ausschuss festgelegten Datenformaten und Darstellungsformen kann auch die Forderung gehören, dass alle von den Instituten zu meldenden Daten, insbesondere die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Daten, durch einen Prüfer oder gegebenenfalls durch die zuständige Behörde bestätigt werden.
- (13)
- Gemäß Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 muss der Ausschuss bei der Heranziehung des risikoadjustierten Beitrags für die Berechnung der einzelnen Beiträge den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und darf keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten auslösen. Der risikoadjustierte Beitrag beruht auf den in Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien. Gemäß Artikel 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ist die Inanspruchnahme des Fonds abhängig von dem Inkrafttreten des Übereinkommens. Gemäß dem Übereinkommen werden die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten erhobenen Beiträge den ihnen jeweils entsprechenden Kammern zugewiesen. Die Kammern werden während eines Übergangszeitraums von acht Jahren schrittweise zusammengeführt, so dass sie am Ende des Übergangszeitraums aufhören zu bestehen.
- (14)
- Der Umstand, dass einerseits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 die Beiträge auf der Grundlage einer einheitlichen Zielausstattung berechnet werden, und dass andererseits gemäß dem Übereinkommen die Deckung gewisser Risiken, die innerhalb eines nationalen Bankensektors miteinander verknüpft sind, während des darin genannten Übergangszeitraums nur schrittweise zusammengelegt wird, kann Auswirkungen auf die Marktwahrnehmung einiger Institute und somit auf ihre Finanzlage im Sinne des Artikels 103 Absatz 7 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU haben und daher ihr Risikoprofil beeinträchtigen. Darüber hinaus könnte ein System, das vorübergehend auf Kammern beruht, die relative Bedeutung von Instituten für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft insgesamt beeinflussen, wie in Artikel 103 Absatz 7 Buchstabe g der Richtlinie 2014/59/EU dargelegt. Die Bedeutung der Institute für die Stabilität des Finanzsystems oder die Wirtschaft sollte jeweils für den Mitgliedstaat, in dem sich das Institut befindet (d. h. der erwartete Verlust für den Teil der Kammer, der noch nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist), und für die Bankenunion als Ganzes (d. h. der erwartete Verlust für den Teil der Kammer, der Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist) bestimmt werden. Dies würde dazu beitragen, dass der risikoadjustierte Beitrag der erwarteten Inanspruchnahme der Finanzmittel der jeweiligen Kammer, die nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung sind, während des Übergangszeitraums entspricht.
- (15)
- Eine Anpassungsmethode, die den in Erwägungsgrund 14 dargelegten Umständen angemessen Rechnung trägt und die daher den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt und Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten vermeidet, sollte bis zu dem Zeitpunkt eingeführt werden, zu dem alle im Voraus erhobenen Beiträge für den Fonds vollständig Gegenstand der gemeinsamen Nutzung sind. Die Methode zur Berechnung der Beiträge sollte daher in einer Weise angepasst werden, die dem Rhythmus der Zusammenlegung des Fonds entspricht. Demgemäß sollte die Berechnung der Beiträge, die dem Teil, der Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist, zuzuweisen sind, sich auf die in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegten Kriterien stützen, während — in Abweichung von dem in Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Zeitraum — die Berechnung der Beiträge, die dem Teil der Kammern, der nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist, zuzuweisen sind, sich auf die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien und auf eine Zielausstattung stützen sollte, die über einen Zeitraum definiert wurde, der der in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegten Aufbauphase entspricht.
- (16)
- Die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte in keiner Weise die finanzielle Kapazität und die Liquidität des Fonds beeinträchtigen. Unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen sollten nur im Fall einer Abwicklungsmaßnahme abgerufen werden, an der der Fonds beteiligt ist. Während der Aufbauphase sollte der Ausschuss unter normalen Umständen die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen gleichmäßig auf die Institute, die sie beantragen, aufteilen. Diese Zahlungsverpflichtungen sollten in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss für die Zwecke der Inanspruchnahme des Fonds vorbehalten sind, abgesichert sein.
- (17)
- Gemäß Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ist bei dem Verhältnis zwischen dem Pauschalbeitrag und den risikobereinigten Beiträgen auf eine ausgewogene Verteilung der Beiträge zwischen den verschiedenen Arten von Banken zu achten. Entsprechend sollten spezifische Vorkehrungen für die Festlegung der von kleinen Instituten zu zahlenden Beiträge vorgesehen werden.
- (18)
- Institute, die nicht in die in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannte Kategorie der kleinen Institute fallen und deren Summe der Vermögenswerte nicht mehr als 3000000000 EUR beträgt, sind mit einem geringeren Risiko behaftet als große Institute und stellen in den meisten Fällen kein systemisches Risiko dar; daher ist es weniger wahrscheinlich, dass sie abgewickelt werden müssen und folglich sinkt auch die Wahrscheinlichkeit, dass sie den Fonds in Anspruch nehmen werden. Daher ist es angebracht, eine vereinfachte Berechnung der von diesen Instituten zu zahlenden Beiträge einzuführen. Dies würde auch mögliche kurzfristige Änderungen der Rechtsform verhindern, die diese Institute anstreben könnten, um für die Anwendung des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 in Frage zu kommen. Diese Berechnung sollte eine auf einen Pauschalbetrag gestützte Komponente beinhalten. Dieses System sollte Verzerrungen zwischen Instituten vermeiden und eine ausgewogene Verteilung der Beiträge zwischen den verschiedenen Arten von Instituten erreichen. Ferner würde es die durch die Erhebung der einzelnen Beiträge von diesen Instituten entstehende administrative und finanzielle Belastung abmildern.
- (19)
- Die Kommission wird im Zuge der Überprüfung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 auch die Art und Weise der Umsetzung der vorliegenden Verordnung prüfen, um erforderlichenfalls eine Anpassung der in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen zu ermöglichen.
- (20)
- Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gilt gemäß ihrem Artikel 99 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2016. Ab dem 1. Januar 2015 übermittelt der Ausschuss dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jedoch monatlich einen in seiner Plenarsitzung verabschiedeten Bericht, in dem er angibt, ob die Voraussetzungen für die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge erfüllt sind. Wird aus diesen Berichten deutlich, dass die Voraussetzungen für die Übertragung der Beiträge auf den Fonds nicht erfüllt sind, wird die Frist für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Beiträge an den Fonds ab dem 1. Dezember 2015 jeweils um einen Monat verschoben. Daher sollte die vorliegende Verordnung auch ab demselben Zeitpunkt gelten, zu dem Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anwendbar wird —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
- (3)
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
- (4)
Delegierte Verordnung der Kommission (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44).
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