Artikel 1 VO (EU) 2015/812

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b und in Anhang I Fußnote 5 wird das Hauptwort „Gemeinschaft” oder das entsprechende Adjektiv durch „Union” ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatischen Anpassungen vorgenommen.
2.
Artikel 1a wird gestrichen.
3.
In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

i)
„unbeabsichtigte Fänge” unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen.

4.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Befischung einer in den Anhängen I bis V aufgeführten Art unter Verwendung einer geringeren Maschenöffnung als der für die in diesen Anhängen aufgeführten Zielarten festgelegte Maschenöffnungsbereich ist verboten.”

b)
In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.”

5.
In Artikel 7 Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Unterabsatz 1 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Krebstieren der Gattung Pandalus, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung von Krebstieren der Gattung Pandalus unter Verwendung von Netzen mit einer Maschenöffnung des Bereichs 32 bis 54 mm ohne die in Unterabsatz 1 genannte Ausstattung ist verboten.

6.
In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.”

7.
In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.”

8.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

(1) Werden Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, in Anteilen oder Mengen gefangen, die über die zulässigen Anteile oder Mengen gemäß Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 29b Absatz 2, Artikel 29b Absatz 4, Artikel 29d Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 6 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 7 Buchstabe c, Artikel 29f Absatz 1, Artikel 34b Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 34b Absatz 10 sowie den Anhängen I bis VII, X und XI der vorliegenden Verordnung hinausgehen, so gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(2) Meerestiere einer nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegenden Art, die in Anteilen gefangen werden, die über die zulässigen Anteile gemäß Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 29b Absatz 2, Artikel 29b Absatz 4, Artikel 29d Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 6 Buchstabe d, Artikel 29d Absatz 7 Buchstabe c, Artikel 29f Absatz 1, Artikel 34b Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 34b Absatz 10 sowie den Anhängen I bis VII, X und XI der vorliegenden Verordnung hinausgehen, werden nicht angelandet, sondern unverzüglich wieder über Bord geworfen.

9.
Artikel 17 erhält folgende Fassung:

Artikel 17

Meerestiere sind untermaßig, wenn sie kleiner sind als die in den Anhängen XII und XIIa für die betreffende Art und das betreffende geografische Gebiet angegebene Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder als eine gemäß dem Unionsrecht anderweitig festgelegte Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung. Außer wenn die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung in einem gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassenen Rechtsakt festgelegt wurden, gelten die in den Anhängen XII und XIIa der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung.

10.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 18a Verfahren zur Schaffung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung im Rahmen von Rückwurfplänen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für die Arten festzulegen, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der genannten Verordnung unterliegen. Diese Referenzgrößen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 48a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wird, zum Schutz von jungen Meerestieren festgelegt und können gegebenenfalls von den in den Anhängen XII und XIIa der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung abweichen.

11.
Artikel 19 erhält folgende Fassung:

Artikel 19

(1) Für Fänge von untermaßigen Meerestieren einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(2) Werden Fänge von untermaßigen Meerestieren nach Absatz 1 angelandet, so müssen die Mitgliedstaaten über Maßnahmen verfügen, um die Lagerung der Fänge zu erleichtern oder Umschlagplätze für sie zu finden, wie beispielsweise die Unterstützung von Investitionen in den Bau und den Umbau von Anlandeplätzen und Unterstellräumen oder die Unterstützung von Investitionen in die Wertsteigerung von Fischereierzeugnissen.

(3) Untermaßige Meerestiere einer Art, die nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegt, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker und Makrelen, deren Anteil am Lebendgewicht der an Bord behaltenen Gesamtfänge jeder der genannten Arten 10 % nicht übersteigt.

Der Anteil untermaßiger Sardinen, Sardellen, Heringe, Stöcker oder Makrelen wird als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet.

Die Anteile können anhand einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen berechnet werden. Die Obergrenze von 10 % darf während des Umladens, Anlandens, der Beförderung, der Lagerung, des Feilhaltens oder des Verkaufs nicht überschritten werden.

(5) Abweichend von Absatz 3 dürfen untermaßige Sardinen, Sardellen, Stöcker und Makrelen, die als lebende Köder verwendet werden sollen, an Bord behalten werden, sofern sie lebend aufbewahrt werden.

12.
In Artikel 19a wird folgender Absatz angefügt:

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fänge oder Arten, die von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausgenommen sind.

13.
In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

(4) Unterliegt Hering der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht.

Die Befischung von Hering ist innerhalb der in Absatz 1aufgeführten geografischen Gebiete und während der dort genannten Zeiträume verboten, wenn Folgendes verwendet wird:

a)
Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm,
b)
Ringwaden,
c)
Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm oder
d)
Treibnetze mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm, es sei denn, die Verwendung erfolgt im Einklang mit Absatz 3.

14.
In Artikel 20a werden folgende Absätze angefügt:

Unterliegt Hering der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht. Unbeabsichtigte Heringsfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung von Hering ist innerhalb des in Absatz 1 aufgeführten geografischen Gebiets und während der dort genannten Zeiträume verboten, wenn Folgendes verwendet wird:

a)
Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm,
b)
Ringwaden oder
c)
Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze sowie Treibnetze mit einer Maschenöffnung von unter 55 mm.

15.
In Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Unterliegt Sprotte der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht.

Die Befischung von Sprotte ist innerhalb der in Absatz 1aufgeführten geografischen Gebiete und während der dort genannten Zeiträume verboten, wenn Folgendes verwendet wird:

a)
Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 32 mm,
b)
Ringwaden oder
c)
Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze sowie Treibnetze mit einer Maschenöffnung von unter 30 mm.

16.
Dem Artikel 22 Absatz 1 werden folgender Unterabsätze angefügt:

Unterliegt Makrele der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht.

Die Befischung von Makrele ist innerhalb des in Unterabsatz 1 aufgeführten geografischen Gebiets verboten, wenn für den Fang von mehr als 15 % der Fangmenge dieser Art Folgendes verwendet wird:

a)
Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 70 mm oder
b)
Ringwaden.

17.
Dem Artikel 23 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Unterliegt Sardelle der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht. Unbeabsichtigte Sardellenfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung von Sardelle mit pelagischen Schleppnetzen innerhalb des in Unterabsatz 1 aufgeführten geografischen Gebiets ist verboten.

18.
In Artikel 27 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Unterliegt Stintdorsch der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht.

Die Befischung von Stintdorsch innerhalb des in Absatz 1 aufgeführten geografischen Gebiets ist verboten, wenn Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 32 mm verwendet wird.

19.
In Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b werden folgende Unterabsätze angefügt:

Unterliegen Sandaal und/oder Sprotte und Scholle und/oder Seezunge der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gelten die Ziffern i, ii und iii des vorliegenden Buchstabens nicht.

Die Befischung von Sandaal und/oder Sprotte und/oder Scholle und/oder Seezunge mit Fischereifahrzeugen, die anderes Fanggerät als das in dem vorliegenden Buchstaben genannte Fanggerät verwenden, ist verboten.

20.
In Artikel 29a Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Unterliegt Sandaal der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht. Unbeabsichtigte Sandaalfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung von Sandaal unter Verwendung von Schleppgerät mit einer Maschenöffnung von unter 32 mm in dem in Unterabsatz 1 aufgeführten geografischen Gebiet ist verboten.

21.
Artikel 29b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

Unterliegt Kaisergranat der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht.

Die Befischung von Kaisergranat unter Verwendung des in Absatz 1 genannten Fanggeräts und innerhalb der dort aufgeführten geografischen Gebiete ist verboten.

b)
In Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Unterliegt Kaisergranat der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht.

Die Befischung von Kaisergranat innerhalb der in Absatz 1 aufgeführten geografischen Gebiete und außerhalb der dort genannten Zeiträume ist verboten.

22.
Artikel 29c erhält folgende Fassung:

Artikel 29c Schellfisch-Schutzzone (Rockall) in ICES-Untergebiet VI

Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

57° 00′ N, 15° 00′ W,

57° 00′ N, 14° 00′ W,

56° 30′ N, 14° 00′ W,

56° 30′ N, 15° 00′ W,

57° 00′ N, 15° 00′ W.

23.
Artikel 29d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten sowie andere Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, unter Verwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fanggeräts gefangen und unterliegen diese Arten der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht. Unbeabsichtigte Fänge dieser Arten müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung anderer als der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten ist verboten.

b)
In Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten sowie andere Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, unter Verwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fanggeräts gefangen und unterliegen diese Arten der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht. Unbeabsichtigte Fänge dieser Arten müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung anderer als der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten ist verboten.

24.
In Artikel 29e Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten sowie andere Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, unter Verwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fanggeräts gefangen und unterliegen diese Arten der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht. Unbeabsichtigte Fänge dieser Arten müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung anderer als der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Arten ist verboten.

25.
In Artikel 29f wird folgender Absatz eingefügt:

(1a) Unterliegt Blauleng der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht.

Die Befischung von Blauleng unter Verwendung jedweden Fanggeräts innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums und der dort genannten Gebiete ist verboten.

26.
Artikel 35 wird gestrichen.
27.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 47 Verfahren für den Erlass technischer Maßnahmen im Zusammenhang mit Rückwurfplänen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer spezifische Bestimmungen mit technischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung in Bezug auf Fischereien oder Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, festzulegen. Diese Maßnahmen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts erlassen, der gemäß Artikel 48a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Verbesserung der Selektivität von Fanggerät oder zur Verringerung oder zur möglichst weitgehenden Unterbindung unerwünschter Fänge erlassen wird, und können gegebenenfalls von den in der vorliegenden Verordnung angegebenen Maßnahmen abweichen.

28.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 48a Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 18a und 47 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juni 2015 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 18a und 47 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 18a und 47 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

29.
In den Anhängen XII und XIIa wird das Wort „Mindestgröße” / „Mindestgrößen” durch das Wort „Mindestreferenzgröße” / „Mindestreferenzgrößen” ersetzt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

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