Präambel VO (EU) 2015/812
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Eines der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ist die schrittweise Einstellung der Rückwürfe durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, und aller Arten im Mittelmeer, für die Mindestgrößen gelten. Einige Bestimmungen der derzeit geltenden Verordnungen zur Festlegung von technischen und Kontrollmaßnahmen stehen im Widerspruch zur Anlandeverpflichtung und zwingen die Fischer, Fische zurückzuwerfen. Um die Widersprüche zwischen diesen Verordnungen und der Anlandeverpflichtung zu beseitigen und um die Anlandeverpflichtung durchführbar zu machen, sollten diese Bestimmungen geändert oder aufgehoben werden.
- (2)
- Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates(4) dahin gehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und die über die Begrenzungen der Fangzusammensetzung zulässigen Anteile hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und die über die in bestimmten Gebieten, zu bestimmten Zeiten und für bestimmte Fanggeräte geltenden Beifangbegrenzungen hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden und dass klargestellt wird, dass das Verbot der Fangaufwertung nicht gilt, wenn Ausnahmen im Rahmen der Anlandeverpflichtung eingeführt werden.
- (3)
- Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten zudem die Bestimmungen über eine Gebietsschließung zum Schutz von jungem Schellfisch in der ICES-Division VIb geändert werden.
- (4)
- Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates(5) dahin gehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung in der Ostsee unterliegen und die über die Begrenzungen der Fangzusammensetzung zulässigen Anteile hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden und dass der Fang von Lachs und Meerforelle — außer mit Fischfallen — zu bestimmten Zeiten und in bestimmten Gebieten verboten wird.
- (5)
- Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates(6) dahin gehend geändert werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden, ohne dadurch das Konzept und die Anwendung bestehender Mindestfanggrößen zu untergraben.
- (6)
- Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007des Rates(7) dahin gehend geändert werden, dass bei der Fischerei mit treibenden Langleinen, Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen in bestimmten Gebieten und zu bestimmten Zeiten alle unbeabsichtigten Dorschfänge angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
- (7)
- Im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), dem zufolge die Vorschrift über die Beschränkung des Fischereiaufwands im derzeitigen Bewirtschaftungsplan für Dorsch in der Ostsee nicht erforderlich ist, um die Ziele der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik hinsichtlich der Bestände, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, zu erreichen, sollten die Beschränkungen des Fischereiaufwands für Dorschbestände in der Ostsee beseitigt werden.
- (8)
- Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates(8) dahin gehend geändert werden, dass in der Schleppnetzfischerei auf Bunte Kammmuscheln alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und über die Beifangbegrenzungen hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
- (9)
- Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates(9) dahin gehend geändert werden, dass unbeabsichtigte Fänge von Tiefseearten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
- (10)
- Um die Überwachung und Durchsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(10) dahin gehend geändert werden, dass Daten über Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung getrennt aufgezeichnet werden, dass Fänge getrennt aufbewahrt werden und dass Vorschriften für die Vermarktung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung und für den Einsatz von Kontrollbeobachtern festgelegt werden.
- (11)
- Da Rückwürfe eine beträchtliche Verschwendung darstellen und sich negativ auf die nachhaltige Nutzung von Meerestieren und Meeresökosystemen auswirken und die Einhaltung der Anlandeverpflichtung durch die Marktteilnehmer für ihren Erfolg entscheidend ist, sollte ein Verstoß gegen die Anlandeverpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als schwerer Verstoß eingestuft werden. Die Anlandeverpflichtung stellt eine grundlegende Änderung für die Marktteilnehmer dar. Daher ist es gerechtfertigt, den Beginn der Anwendung der Vorschriften über schwere Verstöße für diese Art von Zuwiderhandlung um zwei Jahre aufzuschieben.
- (12)
- Durch die Einführung der Anlandeverpflichtung in Verbindung mit einer gewissen neuen jahresübergreifenden Quotenflexibilität ist eine Anpassung der Vorschriften für den Abzug von Quoten und Fischereiaufwand erforderlich.
- (13)
- Es sollte verhindert werden, dass sich parallele Tätigkeiten entwickeln, die speziell auf den Fang von Meerestieren mit einer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung und anderen Verwendungszwecken als dem menschlichen Verzehr abzielen und die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) sollte geändert werden, um diesem Grundsatz Rechnung zu tragen.
- (14)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurde das Konzept der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingeführt, um den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten. Bei Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, darf Fisch mit einer Größe unterhalb dieser Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung nicht für den unmittelbaren menschlichen Verzehr verwendet werden. In der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ist die Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen, einschließlich Mindestvermarktungsgrößen, vorgesehen. Damit das mit den Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung verfolgte Ziel nicht gefährdet wird, sollten diese Mindestvermarktungsgrößen der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für die betreffende Art entsprechen. Daher ist es notwendig, die Mindestvermarktungsgrößen an die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung anzugleichen.
- (15)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte ausdrücklich die Aufnahme von technischen Maßnahmen in Rückwurfpläne zu ermöglichen, die eng mit der Durchführung der Anlandeverpflichtung verknüpft sind und mit denen die Selektivität erhöht und unerwünschte Fänge soweit wie möglich verringert werden sollen.
- (16)
- Fisch, der durch Raubtiere wie Fisch fressende Meeressäugetiere, Raubfische oder -vögel beschädigt worden ist, kann aufgrund von Krankheitserregern und Bakterien, die durch diese Tiere übertragen werden könnten, ein Risiko für Menschen, Heimtiere und andere Fische darstellen. Folglich sollte die Anlandeverpflichtung nicht für Fänge derartig beschädigter Fische gelten und der Fisch sollte unverzüglich auf See beseitigt werden.
- (17)
- Die Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 und die Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (18)
- Weil die in der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates(12) enthaltenen Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die damit verbundenen Einschränkungen für die Verwendung von Hering im Rahmen der Anlandeverpflichtung nicht länger relevant sind, da der gesamte Hering, der der Anlandeverpflichtung unterliegt, angelandet und auf die Quoten angerechnet wird und der gesamte Hering mit einer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr verwendet wird, sollte diese Verordnung aufgehoben werden.
- (19)
- Das im verfügenden Teil der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 verwendete Wort „Gemeinschaft” sollte geändert werden, um dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zum 1. Dezember 2009 Rechnung zu tragen —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 311 vom 12.9.2014, S. 68.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Mai 2015.
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).
- (6)
Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
- (7)
Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).
- (8)
Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2002 (ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1).
- (9)
Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).
- (10)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr.1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
- (11)
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
- (12)
Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10).
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