Artikel 3 VO (EU) 2015/812
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, dem Titel von Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2, dem Titel von Artikel 18, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 3, und Anhang I, Abschnitt B Nummer 7 wird das Hauptwort „Gemeinschaft” oder das entsprechende Adjektiv durch „Union” ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatischen Anpassungen vorgenommen.
- 2.
-
In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:
- 18.
- „unbeabsichtigte Fänge” unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung angelandet werden müssen.
- 3.
-
Der folgende Artikel wird eingefügt:
Artikel 14a
Verfahren zum Erlass technischer Maßnahmen im Rahmen von Rückwurfplänen Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer spezifische Bestimmungen mit technischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung in Bezug auf Fischereien oder Arten, die einer Anlandeverpflichtung unterliegen, festzulegen. Diese Maßnahmen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegt, der gemäß Artikel 29a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Verbesserung der Selektivität von Fanggerät oder zur Verringerung oder zur möglichst weitgehenden Unterbindung unerwünschter Fänge erlassen wird, und können gegebenenfalls von den in der vorliegenden Verordnung angegebenen Maßnahmen abweichen.
- 4.
-
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Meerestiere sind untermaßig, wenn sie kleiner sind als die in Anhang III für die betreffenden Arten und das betreffende geografische Gebiet angegebene Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder als eine gemäß dem Unionsrecht anderweitig festgelegte Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung. Außer wenn Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung in einem gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verabschiedeten Rechtsakt festgelegt wurden, gelten die in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung.
(1a) Für Fänge von untermaßigen Meerestieren einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
(1b) Werden Fänge nach Absatz 1a angelandet, so müssen die Mitgliedstaaten über Maßnahmen verfügen, um die Lagerung der Fänge zu erleichtern oder Umschlagplätze für sie zu finden, wie beispielsweise die Unterstützung von Investitionen in den Bau und den Umbau von Anlandeplätzen und Unterstellräumen oder die Unterstützung von Investitionen in die Wertsteigerung von Fischereierzeugnissen.
(1c) Untermaßige Meerestiere einer Art, die nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegt, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, transferiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.
- b)
- In Absatz 3 wird der Ausdruck „Absatz 1” durch den Ausdruck „Absatz 1a” ersetzt.
- 5.
-
Folgender Artikel 15a wird eingefügt:
Artikel 15a
Verfahren zur Festlegung von Mindestreferenzgrößen im Rahmen von Rückwurfplänen Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zum Zwecke des Erlasses der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Rechtsakte und für deren Geltungsdauer Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für Arten festzulegen, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der genannten Verordnung unterliegen. Diese Referenzgrößen werden im Wege eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Artikel 29a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wird, zum Schutz von jungen Meerestieren festgelegt und können gegebenenfalls von den in Anhang III dieser Verordnung angegebenen Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung abweichen.
- 6.
-
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 dürfen untermaßige Meerestiere zum Zweck der direkten Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung mit Erlaubnis und unter der Verantwortung des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeiten erfolgen, befischt und in lebendem Zustand an Bord behalten, umgeladen, angelandet, transferiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.
- 7.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 29a
Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 14a und 15a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juni 2015 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 14a und 15a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 14a und 15a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
- 8.
- In Anhang III wird der Begriff „Mindestgrößen von Meerestieren” durch den Begriff „Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung” und das Wort „Mindestgröße” durch den Begriff „Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung” ersetzt.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
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