Artikel 4 VO (EU) 2015/812
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 2, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17 Absätze 1, 2 und 5, wird das Hauptwort „Gemeinschaft” und das entsprechende Adjektiv durch „Union” ersetzt und es werden sämtliche notwendigen grammatischen Anpassungen vorgenommen.
- 2.
-
In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
- g)
- „unbeabsichtigte Fänge” unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen.
- 3.
-
Der Titel des Kapitels IV erhält folgende Fassung:
„ZEITRÄUME, IN DENEN DIE FISCHEREI ERLAUBT IST”
. - 4.
-
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Zeiträume, in denen die Fischerei mit bestimmten Arten von Fanggeräten nicht erlaubt ist” . - b)
-
In Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:
Unterliegt Dorsch der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht. Unbeabsichtigte Dorschfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
Die Befischung von Dorsch unter Verwendung von treibenden Langleinen in den in Absatz 1 genannten Gebieten und Zeiträumen ist verboten.
- c)
- Die Absätze 3, 4 und 5 werden gestrichen.
- d)
-
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern während der in Absatz 1 genannten Schonzeiten pro Monat bis zu fünf Tage — unterteilt in Zeiträume von mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen — fischen. Während dieser Tage dürfen die Fischereifahrzeuge ausschließlich von Montag 6.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr derselben Woche ihre Netze auslegen und Fisch anlanden.
Artikel 16 gilt für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Fischereifahrzeuge, die nicht im Besitz einer Fangerlaubnis für Dorsch sind.
- e)
- Absatz 7 wird gestrichen.
- 5.
-
In Artikel 9 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:
Unterliegt Dorsch der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1des vorliegenden Absatzes nicht. Unbeabsichtigte Dorschfänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
Die Befischung von Dorsch unter Verwendung der in Absatz 2 genannten Fanggeräte in den in Absatz 1 genannten Gebieten und Zeiträumen ist verboten.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
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