Artikel 5 VO (EU) 2015/812

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 254/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 254/2002 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 1a

Der Begriff „unbeabsichtigte Fänge” bezeichnet unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen.

2.
In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Jedoch müssen im Falle der Verwendung des in Unterabsatz 1 genannten Fanggeräts alle unbeabsichtigten Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.”

3.
In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„Absatz 1 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.”

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

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