Artikel 1 VO (EU) 2015/840

Verwaltungskontrollen

(1) Die zuständige Behörde führt Verwaltungskontrollen aller finanziellen Erklärungen durch, die die Begünstigten eingereicht haben mit dem Ziel, entsprechend den Finanzhilfevereinbarungen gemäß Artikel 1 Buchstabe d der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014(1) Finanzmittel der Union zu erhalten ( „finanzielle Erklärungen” ). Diese Kontrollen umfassen mindestens Folgendes:

a)
Kontrollen zur Bestätigung der formalen und arithmetischen Richtigkeit der finanziellen Erklärungen;
b)
Kontrollen zur Bestätigung, dass das Projekt die in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Ziele erreicht hat oder dass Fortschritte auf dem Weg zur Verwirklichung dieser Ziele erzielt werden;
c)
eine analytische Prüfung zur Beurteilung der Relevanz der in den finanziellen Erklärungen angegebenen Ausgaben und ihrer Übereinstimmung mit den Anforderungen in der Finanzhilfevereinbarung und den geltenden EU-Vorschriften und nationalen Vorschriften.

(2) Ergeben die Verwaltungskontrollen Unstimmigkeiten oder Unregelmäßigkeiten, so führt die zuständige Behörde ausführliche Kontrollen durch, um die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben zu beurteilen, insbesondere durch Überprüfung von bewusst ausgewählten Stichproben von Belegen.

(3) Die zuständige Behörde kann vom Begünstigten verlangen, eine Prüfbescheinigung und einen Prüfbericht zu allen in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Aspekten vorzulegen, die von einem unabhängigen Prüfer ausgestellt wurden. In diesem Fall legt die zuständige Behörde den Umfang der von dem unabhängigen Prüfer durchzuführenden Kontrollen sowie das Muster für den Prüfbericht fest.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Benennung von zuständigen Behörden und ihre Verwaltungs- und Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden (ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 3).

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