Artikel 2 VO (EU) 2015/840

Allgemeine Grundsätze für Vor-Ort-Kontrollen

Die zuständige Behörde führt finanzielle und betriebliche Vor-Ort-Kontrollen durch.

Die Vor-Ort-Kontrollen werden auf der Grundlage von Unterlagen und Aufzeichnungen durchgeführt, die sich im Besitz der Projektbegünstigten befinden.

Unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen können den nationalen Rechtsvorschriften entsprechend durchgeführt werden, wenn eine Vorankündigung den Kontrollzweck gefährden könnte.

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