Artikel 3 VO (EU) 2015/840

Finanzielle Vor-Ort-Kontrollen

(1) Die finanziellen Vor-Ort-Kontrollen dienen dazu, für eine ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den finanziellen Erklärungen zugrunde liegenden Finanzvorgänge zu sorgen.

(2) Die zuständige Behörde überprüft, ob

a)
die in den finanziellen Erklärungen angegebenen Ausgaben den Buchführungsdaten und Belegen im Besitz der Projektbegünstigten entsprechen;
b)
die in den finanziellen Erklärungen angegebenen Ausgaben die in der Finanzhilfevereinbarung und den geltenden EU-Vorschriften und nationalen Vorschriften festgelegten Förderfähigkeitsanforderungen erfüllen;
c)
die Finanzierungsquellen Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 entsprechen.

(3) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung erstrecken sich die finanziellen Vor-Ort-Kontrollen auf mindestens 10 % des kumulierten Beitrags der Union zu den Projekten, die in der jährlichen Rechnungslegung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 für abgeschlossen erklärt wurden.

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