Artikel 3 VO (EU) 2015/840
Finanzielle Vor-Ort-Kontrollen
(1) Die finanziellen Vor-Ort-Kontrollen dienen dazu, für eine ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den finanziellen Erklärungen zugrunde liegenden Finanzvorgänge zu sorgen.
(2) Die zuständige Behörde überprüft, ob
- a)
- die in den finanziellen Erklärungen angegebenen Ausgaben den Buchführungsdaten und Belegen im Besitz der Projektbegünstigten entsprechen;
- b)
- die in den finanziellen Erklärungen angegebenen Ausgaben die in der Finanzhilfevereinbarung und den geltenden EU-Vorschriften und nationalen Vorschriften festgelegten Förderfähigkeitsanforderungen erfüllen;
- c)
- die Finanzierungsquellen Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 entsprechen.
(3) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung erstrecken sich die finanziellen Vor-Ort-Kontrollen auf mindestens 10 % des kumulierten Beitrags der Union zu den Projekten, die in der jährlichen Rechnungslegung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 für abgeschlossen erklärt wurden.
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