Artikel 4 VO (EU) 2015/840

Bedingungen für die Verringerung oder Verstärkung der finanziellen Vor-Ort-Kontrollen

(1) Die zuständige Behörde stellt die Höhe der Fehlerquote im Beitrag der Union, der in der jährlichen Rechnungslegung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 kontrolliert wird, für das Haushaltsjahr N fest.

(2) Die zuständige Behörde kann den Umfang der finanziellen Vor-Ort-Kontrollen im folgenden Haushaltsjahr N+1 verringern, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Fehlerquote liegt unter 2 % des Beitrags der Union, der in der jährlichen Rechnungslegung für das Haushaltsjahr N kontrolliert wurde.
b)
Die seit Beginn des nationalen Programms durchgeführten finanziellen Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 10 % des kumulierten Beitrags der Union für alle Projekte, die seit Beginn des Programms in der jährlichen Rechnungslegung für abgeschlossen erklärt wurden.

(3) Liegt die Fehlerquote bei mindestens 2 % des Beitrags der Union, der in der jährlichen Rechnungslegung für das Haushaltsjahr N kontrolliert wurde, so analysiert die zuständige Behörde die Bedeutung dieser Fehlerquote, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Fehler zu ermitteln und um zu klären, ob die Fehlerquote repräsentativ für die Gesamtheit der angegebenen Zahlungen ist. Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Präventiv- und Korrekturmaßnahmen, einschließlich zusätzlicher Kontrollen, und präsentiert die Ergebnisse dieser Analyse in der jährlichen Übersicht gemäß Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Die finanziellen Vor-Ort-Kontrollen für das folgende Haushaltsjahr (N+1) erstrecken sich auf einen Anteil des kumulierten Beitrags der Union für die Projekte, die in der jährlichen Rechnungslegung für das Haushaltsjahr N+1 für abgeschlossen erklärt werden, der höher ist als der entsprechende Anteil im Haushaltsjahr N. Dieser höhere Anteil darf nicht niedriger sein als 10 %. Zudem müssen sich die seit Beginn des nationalen Programms durchgeführten finanziellen Vor-Ort-Kontrollen bis zum Haushaltsjahr N+1 auf mindestens 10 % des kumulierten Beitrags der Union für alle Projekte erstrecken, die seit Beginn des Programms in der jährlichen Rechnungslegung für abgeschlossen erklärt wurden.

Wenn die Fehlerquote, die sich aus den verstärkten Kontrollen im Haushaltsjahr N+1 ergibt, unter 2 % fällt, führt die zuständige Behörde im darauffolgenden Haushaltsjahr (N+2) finanzielle Vor-Ort-Kontrollen von mindestens 10 % des kumulierten Beitrags der Union für die Projekte durch, die in der jährlichen Rechnungslegung für das Haushaltsjahr N+2 für abgeschlossen erklärt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

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