Artikel 5 VO (EU) 2015/840

Betriebliche Vor-Ort-Kontrollen

(1) Bei der Durchführung der betrieblichen Vor-Ort-Kontrollen überprüft die zuständige Behörde, ob das betreffende Projekt entsprechend der Finanzhilfevereinbarung durchgeführt wird. Sie kontrolliert insbesondere, ob die von den Begünstigten gemeldeten Indikatoren zuverlässig sind, und das Projekt ohne unnötige Verzögerungen verläuft.

(2) Betriebliche Vor-Ort-Kontrollen im Haushaltsjahr N erstrecken sich auf mindestens 20 % der Zahl der Projekte, die gemäß den Angaben in der betreffenden jährlichen Rechnungslegung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in diesem Haushaltsjahr durchgeführt werden. Kann dieses Minimum aufgrund der COVID-19-Pandemie im Haushaltsjahr N nicht erreicht werden, so werden die Kontrollen, die im Haushaltsjahr N nicht durchgeführt wurden, zu einem späteren Zeitpunkt während des Programmplanungszeitraums durchgeführt.

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