Artikel 6 VO (EU) 2015/840

Stichprobenauswahl für die Vor-Ort-Kontrollen

Die zuständige Behörde führt die Vor-Ort-Kontrollen an einer Stichprobe von Projekten durch, die eine angemessene Mischung verschiedener Arten und Größen von Projekten, Finanzvorgängen, Begünstigten und Durchführungsmethoden repräsentiert. Die Stichprobe trägt allen Risikofaktoren sowie Kosten-Nutzen-Aspekten der Kontrollen Rechnung.

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