Artikel 7 VO (EU) 2015/840

Kontrollberichte

(1) Die zuständige Behörde erstellt über jede Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht, der folgende Angaben enthält:

a)
vollständige Angaben zum Projekt und zu der entsprechenden Finanzhilfevereinbarung;
b)
den Namen und die Unterschrift des Kontrollierenden;
c)
den Namen des Begünstigten;
d)
die Art der Kontrollen (Verwaltungskontrolle, finanzielle oder betriebliche Vor-Ort-Kontrolle oder eine Kombination);
e)
gegebenenfalls den Umfang der Kontrolle;
f)
die Ausgaben, die in den Anwendungsbereich der Kontrolle fallen, und die Ausgaben (Stichprobe), die tatsächlich überprüft wurden;
g)
den als nicht förderfähig erachteten Ausgabenbetrag und
h)
eine Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse, Mängel, Fehler und Unregelmäßigkeiten, zusätzlichen Kontrollen und Analysen, Empfehlungen und vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen und der Reaktion des Begünstigten.

(2) Der Kontrollbericht kann als Checkliste vorgelegt werden.

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