Artikel 7 VO (EU) 2015/840
Kontrollberichte
(1) Die zuständige Behörde erstellt über jede Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht, der folgende Angaben enthält:
- a)
- vollständige Angaben zum Projekt und zu der entsprechenden Finanzhilfevereinbarung;
- b)
- den Namen und die Unterschrift des Kontrollierenden;
- c)
- den Namen des Begünstigten;
- d)
- die Art der Kontrollen (Verwaltungskontrolle, finanzielle oder betriebliche Vor-Ort-Kontrolle oder eine Kombination);
- e)
- gegebenenfalls den Umfang der Kontrolle;
- f)
- die Ausgaben, die in den Anwendungsbereich der Kontrolle fallen, und die Ausgaben (Stichprobe), die tatsächlich überprüft wurden;
- g)
- den als nicht förderfähig erachteten Ausgabenbetrag und
- h)
- eine Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse, Mängel, Fehler und Unregelmäßigkeiten, zusätzlichen Kontrollen und Analysen, Empfehlungen und vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen und der Reaktion des Begünstigten.
(2) Der Kontrollbericht kann als Checkliste vorgelegt werden.
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