Artikel 8 VO (EU) 2015/840

Besondere Bedingungen

Fungiert die zuständige Behörde als Durchführungsstelle im Sinne von Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014, so werden die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen im Sinne der Artikel 1 und 2 der vorliegenden Verordnung von einer Einrichtung oder Person durchgeführt, die von den Einrichtungen oder Personen, die die Projekte verwalten, funktional unabhängig ist.

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