Artikel 2 VO (EU) 2015/852
Fälle von schwerwiegender Nichteinhaltung
Die Fälle von schwerwiegender Nichteinhaltung der Auflagen im Rahmen der GFP durch einen Mitgliedstaat, die gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu einer Aussetzung der Zahlungen führen können, sind die im Anhang dieser Verordnung genannten, wenn zusätzlich Folgendes zutrifft:
- a)
- Sie führen gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist für einen Antrag auf Zwischenzahlung und
- b)
- der Mitgliedstaat hat es versäumt, innerhalb des Zeitraums der für diese Fälle verhängten Unterbrechung der Zahlungsfrist die erforderlichen Schritte zur Bereinigung der Situation zu unternehmen.
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