Artikel 1 VO (EU) 2015/870
Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- „Datum des Erwerbs” bezeichnet das Datum, an dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde oder, falls dieses Datum unbekannt ist, das früheste nachweisbare Datum, an dem es erstmalig in den Besitz einer Person gelangt ist;
- b)
-
Nummer 6 erhält folgende Fassung:
- 6.
- „Wanderausstellung” bezeichnet Exemplare, die als Bestandteil einer Musterkollektion, im Zirkus, in nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschauen, im Orchester oder im Museum kommerziell zur Schau gestellt werden;
- 2.
-
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Jedoch können die Anträge für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, für Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen, Musikinstrumentenbescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen, Einfuhrmeldungen, Ergänzungsblätter und Etiketten auch von Hand ausgefüllt werden, sofern dies gut leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Großbuchstaben geschieht.”
- 3.
-
In Artikel 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Von Drittländern ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen werden nur akzeptiert, wenn die zuständige Behörde des Drittlandes auf Ersuchen zufriedenstellende Informationen darüber übermittelt, dass die Exemplare im Einklang mit den Rechtsvorschriften für den Schutz der betreffenden Art gewonnen wurden.
- 4.
-
Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Artikel 9
Sendung von Exemplaren Unbeschadet der Artikel 31, 38, 44b, 44i und 44p wird für jede Sendung von Exemplaren, die als Teile einer Ladung gemeinsam versandt werden, eine getrennte Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung, Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung erteilt.
- 5.
-
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
Artikel 10
Gültigkeit von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Wanderausstellungs-, Reise-, Musterkollektions- und Musikinstrumentenbescheinigungen ; - b)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Gültigkeitsdauer der gemäß den Artikeln 30, 37 bzw. 44h erteilten Wanderausstellungs-, Reise- und Musikinstrumentenbescheinigungen darf drei Jahre nicht überschreiten.
; - c)
-
Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
(5) Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen und Musikinstrumentenbescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn das Exemplar verkauft wird, verloren geht, zerstört oder gestohlen wird oder das Eigentum an dem Exemplar auf andere Weise übertragen wird oder ein lebendes Exemplar gestorben oder entwichen ist oder ausgesetzt wurde.
(6) Der Inhaber hat das Original und sämtliche Kopien einer abgelaufenen, nicht genutzten oder nicht mehr gültigen Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhr-, Wanderausstellungs-, Reise-, Musterkollektions- oder Musikinstrumentenbescheinigung unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden.
- 6.
-
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- wenn darin angegebene Exemplare verloren gegangen sind bzw. zerstört oder gestohlen wurden;
- b)
-
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- wenn darin angegebene Exemplare verloren gegangen sind bzw. zerstört oder gestohlen wurden;
- 7.
-
Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Ursprungsbescheinigungen für Exemplare der in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten können jedoch bis zu zwölf Monaten nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr von Exemplaren in die Union verwendet werden; Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen und Musikinstrumentenbescheinigungen können im Einklang mit den Artikeln 30, 37 bzw. 44h der vorliegenden Verordnung bis zu drei Jahre nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr von Exemplaren in die Union und für die Beantragung der entsprechenden Bescheinigungen verwendet werden.”
- 8.
-
Nach Artikel 44g wird folgendes Kapitel VIIIb eingefügt:
KAPITEL VIIIb
BESCHEINIGUNGEN FÜR MUSIKINSTRUMENTE
Ausstellung (1) Die Mitgliedstaaten können eine Musikinstrumentenbescheinigung für die nichtkommerzielle grenzüberschreitende Beförderung von Musikinstrumenten zum persönlichen Gebrauch, für Aufführungen, Produktionen (Aufnahmen), Sendungen, für den Unterricht, zur Ausstellung oder für Musik-Wettbewerbe (nicht erschöpfende Aufzählung) ausstellen, sofern diese Instrumente alle folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- sie sind von in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten gewonnen, ausgenommen Exemplare von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die nach der Aufnahme der betreffenden Art in Anhänge des Übereinkommens erworben wurden;
- b)
- das zur Herstellung des Musikinstruments verwendete Exemplar wurde rechtmäßig erworben;
- c)
- das Musikinstrument ist in geeigneter Weise gekennzeichnet.
(2) Der Bescheinigung ist ein Ergänzungsblatt zur Verwendung gemäß Artikel 44m beizufügen.
Artikel 44iVerwendung Die Bescheinigung kann verwendet werden
- a)
- als Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
- b)
- als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
Ausstellende Behörde (1) Die die Musikinstrumentenbescheinigung ausstellende Behörde ist die Vollzugsbehörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Musikinstrumentenbescheinigung enthält in Feld 23 oder in einer geeigneten Anlage zu der Bescheinigung folgenden Wortlaut:
Gültig für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen. Der Inhaber behält das Original.
Das Musikinstrument, für das diese mehrere grenzüberschreitende Beförderungen ermöglichende Bescheinigung gilt, wird für nichtkommerzielle Zwecke wie den persönlichen Gebrauch, für Aufführungen, Produktionen (Aufnahmen), Sendungen, für den Unterricht, zur Ausstellung oder für Musik-Wettbewerbe (nicht erschöpfende Aufzählung) verwendet. Das Musikinstrument, für das diese Bescheinigung gilt, darf nicht verkauft noch darf sein Besitz übertragen werden, solange es sich außerhalb des Landes befindet, in dem die Bescheinigung ausgestellt wurde.
Diese Bescheinigung ist vor Ablauf der Geltungsdauer der Vollzugsbehörde des Landes, die die Bescheinigung ausgestellt hat, zurückzugeben.
Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einem beigefügten Ergänzungsblatt gültig, das bei jedem Grenzübertritt von einem Zollbeamten abzustempeln und zu unterschreiben ist.
Artikel 44kAnforderungen für Exemplare Fällt ein Exemplar unter eine Musikinstrumentenbescheinigung, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
- a)
- Das Musikinstrument muss von der ausstellenden Vollzugsbehörde registriert werden;
- b)
- das Musikinstrument muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist;
- c)
- außer in den Fällen gemäß Artikel 44n darf das Exemplar nicht verkauft noch darf sein Besitz übertragen werden, solange es sich außerhalb des Landes befindet, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- d)
- das Musikinstrument muss in geeigneter Weise gekennzeichnet sein.
Antrag (1) Die eine Musikinstrumentenbescheinigung beantragende Person übermittelt die Angaben gemäß den Artikeln 44h und 44k und füllt, soweit erforderlich, die Felder 1, 4 und 7 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 4 und 7 bis 22 des Originals und aller Kopien der Bescheinigung aus.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden.
(2) Der ordnungsgemäß ausgefüllte Antrag ist zusammen mit den notwendigen Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.
Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.
(3) Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.
Artikel 44mVom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente Bei der Einfuhr in die Union, der Ausfuhr oder der Wiederausfuhr eines Exemplars, für das eine Musikinstrumentenbescheinigung gemäß Artikel 44j ausgestellt wurde, gibt deren Inhaber das Original dieser Bescheinigung sowie das Original und eine Kopie des Ergänzungsblatts zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab.
Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Ergänzungsblatts die Originaldokumente an den Inhaber zurück, stempelt die Kopie des Ergänzungsblatts ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die betreffende Vollzugsbehörde weiter.
Artikel 44nVerkauf von bescheinigten Exemplaren Will der Inhaber einer gemäß Artikel 44j ausgestellten Musikinstrumentenbescheinigung das Exemplar verkaufen, so muss er zunächst die Bescheinigung der ausstellenden Vollzugsbehörde übergeben und, sofern das Exemplar zu einer der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten gehört, bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung beantragen.
Artikel 44oErsetzung Eine Musikinstrumentenbescheinigung, die verloren gegangen ist bzw. gestohlen oder zerstört wurde, darf nur von der Behörde ersetzt werden, die sie ausgestellt hat.
Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 23 eine der folgenden Erklärungen:
„Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt.” oder „Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx.”
Artikel 44pEinfuhr von Musikinstrumenten in die Union mit von Drittländern ausgestellten Bescheinigungen Für die Einfuhr eines Musikinstruments in die Union ist die Vorlage eines Ausfuhrdokuments oder einer Einfuhrgenehmigung nicht erforderlich, sofern ein Drittland unter vergleichbaren Bedingungen wie denen gemäß Artikel 44h und 44j eine Musikinstrumentenbescheinigung für das Instrument ausgestellt hat. Für die Wiederausfuhr dieses Musikinstruments braucht keine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt zu werden.
- 9.
-
Artikel 56 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Für die Zwecke von Buchstabe a beziehen sich kontrollierte Bedingungen auf eine nicht natürliche Umgebung, die vom Menschen intensiv beeinflusst wird; dies kann Bodenbestellung, Düngung, Unkrautvernichtung, Bewässerung oder Pflanzenzuchtmaßnahmen wie Topfkultur, Beetkultur und Witterungsschutz umfassen. Bei Adlerholz produzierenden Taxa, die aus Sämlingen, Stecklingen, Pfropflingen, Luftabsenkern (Marcotting), Gewebeteilungen, Kallusgeweben oder sonstigen pflanzlichen Geweben, Sporen oder anderen Fortpflanzungspartikeln gezogen werden, beziehen sich „kontrollierte Bedingungen” auf Baumplantagen, einschließlich sonstiger nicht natürlicher Umgebungen, die vom Menschen zur Erzeugung von Pflanzen, Pflanzenteilen oder -erzeugnissen beeinflusst werden.
- b)
-
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Bäume von Adlerholz produzierenden Taxa, die in Kulturanlagen angebaut werden wie
- a)
- Gärten (Heim- und/oder Gemeinschaftsgärten),
- b)
- staatliche, private oder in Gemeinschaft erzeugte Plantagen in Mono- oder Mischkultur,
gelten als künstlich vermehrt gemäß Absatz 1.
- 10.
-
Artikel 57 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Abweichend von Absatz 3 findet bei der Ersteinfuhr in die Union von Jagdtrophäen von Exemplaren der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Arten und Populationen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Anwendung.
- b)
-
In Absatz 5 wird folgender Buchstabe g angefügt:
- g)
- Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.
- 11.
-
Artikel 58 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der vorangehende Unterabsatz gilt nicht für die Wiederausfuhr von Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein, das in persönlichen oder Haushaltsgegenständen enthalten ist; für diese Arten ist der Zollstelle eine Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.”
- b)
-
Die Absätze 3a und 4 erhalten folgende Fassung:
(3a) Für persönliche und Haushaltsgegenstände, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die von einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Union hat, außerhalb des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts erworben wurden und von dieser Person wiederausgeführt werden, muss der Zollstelle eine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden. Dasselbe gilt für die Wiederausfuhr als persönliche oder Haushaltsgegenstände von Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein von Exemplaren von in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Populationen.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der in Artikel 57 Absatz 5 Buchstaben a bis g aufgeführten Erzeugnisse kein (Wieder-)Ausfuhrdokument erforderlich.
- 12.
-
Artikel 58a wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
(1) Kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren von in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in die Union verbracht worden sind, dürfen von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats nur unter den folgenden Bedingungen gestattet werden:
; - b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in die Union verbracht wurden, oder mit Exemplaren von in Anhang I des Übereinkommens oder Anhang C1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten, die als persönliche oder Haushaltsgegenstände in die Union verbracht wurden, sind verboten.
- 13.
-
In Artikel 66 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:
Kaviar verschiedener Acipenseriformes-Arten darf nicht gemischt in einen Primärbehälter gefüllt werden, ausgenommen gepresster Kaviar (d. h. Kaviar aus unbefruchteten Eiern (Rogen) einer oder mehrerer Stör- oder Löffelstörarten, der nach der Verarbeitung und Zubereitung von höherwertigem Kaviar zurückbleibt).
- 14.
-
Artikel 72 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Mitgliedstaaten können Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen in der Form gemäß den Anhängen I, III und IV, Einfuhrmeldungen in der Form gemäß Anhang II und EU-Bescheinigungen in der Form gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 noch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2015/57 der Kommission(*) ausstellen.
- 15.
- Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/57 der Kommission vom 15. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission hinsichtlich der Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigung, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (ABl. L 10 vom 16.1.2015, S. 19).
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