Artikel 21 VO (EU) 2015/936
(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 16 getroffenen Maßnahmen berechtigen die Einfuhrgenehmigungen zur Einfuhr der Waren, für die Höchstmengen bestehen, und sind in dem gesamten Gebiet, in dem der Vertrag Anwendung findet, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gültig, ungeachtet des von den Einführern in ihren Anträgen genannten Einfuhrortes.
Führt die Union gemäß Artikel 16 zeitlich begrenzte Beschränkungen für eine oder mehrere Regionen ein, so schließen diese Beschränkungen nicht aus, dass Waren, die noch vor der Einführung dieser Beschränkungen versandt worden sind, in die betreffende(n) Region(en) eingeführt werden.
(2) Die Gültigkeitsdauer der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate. Diese Gültigkeitsdauer kann erforderlichenfalls nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 geändert werden.
(3) Die Anträge auf Einfuhrgenehmigungen werden auf Mustern gestellt, deren Einzelheiten nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 festgelegt werden. Die zuständigen Behörden können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen zulassen, dass die Antragsunterlagen elektronisch übermittelt werden. Dabei müssen ihnen jedoch alle Unterlagen und Nachweise zugänglich sein.
(4) Die Einfuhrgenehmigungen können auf Antrag des betroffenen Einführers auf elektronischem Weg ausgestellt werden. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag jenes Einführers kann vorbehaltlich der Einhaltung von Absatz 3 eine auf elektronischem Wege ausgestellte Einfuhrgenehmigung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die ursprüngliche Einfuhrgenehmigung erteilt hat, durch eine Einfuhrgenehmigung in Papierform ersetzt werden. Diese Behörde erteilt aber nur dann eine schriftliche Einfuhrgenehmigung, wenn sie sich vergewissert hat, dass die auf elektronischem Wege erteilte Einfuhrgenehmigung aufgehoben wurde.
Die Kommission kann nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 alle zur Durchführung dieses Absatzes erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaat können Textilwaren, die sich vor allem in Zusammenhang mit einem Konkurs oder ähnlichen Verfahren im Besitz der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden und für die keine gültige Einfuhrgenehmigung mehr vorliegt, nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
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