Artikel 22 VO (EU) 2015/936

Unbeschadet der besonderen, nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 zu erlassenden Bestimmungen dürfen die Einfuhrgenehmigungen von der Person, auf deren Namen sie ausgestellt wurden, weder gegen Entgelt noch unentgeltlich verliehen oder übertragen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.