Artikel 22 VO (EU) 2015/936
Unbeschadet der besonderen, nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 zu erlassenden Bestimmungen dürfen die Einfuhrgenehmigungen von der Person, auf deren Namen sie ausgestellt wurden, weder gegen Entgelt noch unentgeltlich verliehen oder übertragen werden.
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