Artikel 27 VO (EU) 2015/936

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Übertragungen von Warenkategorie zu Warenkategorie nach Teil A von Anhang I und die Ausnutzung im Vorgriff oder Übertragung von Teilmengen der besonderen Höchstmengen gemäß Artikel 26 von einem Jahr auf das andere durchzuführen.

Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 der Wirtschaft der Union einen schwer wiedergutzumachenden Schaden dadurch verursachen würde, dass der passive Veredelungsverkehr aufgrund der rechtlichen Vorgabe, solche Übertragungen von einem Jahr auf das andere vorzunehmen, behindert würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 32 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlassen worden sind, Anwendung.

(2) Jedoch können automatische Übertragungen nach Absatz 1 bis zu folgender Höhe vorgenommen werden:

a)
Übertragungen zwischen Warenkategorien nach Teil A von Anhang I bis zu 20 % der Höchstmenge der Kategorie, auf die die Übertragung vorgenommen wird,
b)
Übertragungen einer besonderen Höchstmenge von einem Jahr auf das andere bis zu 10,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung,
c)
Ausnutzung der besonderen Höchstmenge im Vorgriff bis zu 7,5 % der Höchstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 zu erlassen, um bei zusätzlichem Einfuhrbedarf die besonderen Höchstmengen anzupassen.

Bei zusätzlichem Einfuhrbedarf und wenn eine verzögerte Anpassung der besonderen Höchstmengen wegen des erschwerten Zugangs zu solch benötigten zusätzlichen Einfuhren der Wirtschaft der Union einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 32 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlassen worden sind, Anwendung.

(4) Die Kommission unterrichtet das betreffende Drittland bzw. die betreffenden Drittländer über alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.

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