Artikel 28 VO (EU) 2015/936

(1) Für die Zwecke des Artikels 25 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen Anträge auf Genehmigung eingegangen sind, bevor sie vorherigen Bewilligungen im Sinne der einschlägigen Unionsvorschriften über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr erteilen. Die Kommission notifiziert ihre Bestätigung, dass die beantragten Mengen für die Wiedereinfuhr im Rahmen der jeweiligen Höchstmengen der Union im Sinne der einschlägigen Unionsvorschriften über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr verfügbar sind.

(2) Die in den Mitteilungen an die Kommission berücksichtigten Anträge sind gültig, wenn darin Folgendes eindeutig angegeben ist:

a)
das Drittland, in dem die Waren be- oder verarbeitet werden sollen;
b)
die betreffende Textilwarenkategorie;
c)
die wiedereinzuführende Menge;
d)
der Mitgliedstaat, in dem die wiedereingeführten Waren zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen;
e)
der Bezug der Anträge auf

i)
einen traditionellen Begünstigten, der einen Antrag für die vorbehaltenen Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates(1) stellt, oder
ii)
einen Antragsteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 oder des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94.

(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Rahmen des für diesen Zweck eingerichteten integrierten Netzes auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, zwingende technische Gründe machen es erforderlich, vorübergehend andere Kommunikationsmittel zu benutzen.

(4) Falls die beantragten Mengen verfügbar sind, bestätigt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die gesamte Menge, die in den für jede Warenkategorie und für jedes betroffene Drittland notifizierten Anträgen angegeben ist. Mitteilungen der Mitgliedstaaten, für die keine Bestätigung gegeben werden kann, weil die beantragten Mengen im Rahmen der Höchstgrenzen der Union nicht mehr verfügbar sind, werden von der Kommission in chronologischer Reihenfolge des Auftragseingangs abgelegt und in dieser Reihenfolge bestätigt, sobald weitere Mengen durch Anwendung der in Artikel 27 vorgesehenen automatischen Übertragungen verfügbar geworden sind.

(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission umgehend über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Diese unausgenutzten Mengen werden automatisch wieder den Teilmengen der Höchstmengen der Union zugerechnet, die nicht gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikels 3 Absatz 5 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 vorbehalten sind.

Die Mengen, auf die im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 verzichtet wurde, werden automatisch den Teilmengen der Höchstmengen der Union zugeschlagen, die nicht gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 5 der genannten Verordnung vorbehalten sind.

Alle in den vorstehenden Unterabsätzen beschriebenen Mengen werden der Kommission im Einklang mit Absatz 3 notifiziert.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. L 322 vom 15.12.1994, S. 1).

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