Artikel 29 VO (EU) 2015/936
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen und Anschriften der für die Erteilung der vorherigen Bewilligungen nach Artikel 28 zuständigen Behörden sowie Muster der von diesen Behörden verwendeten Stempelabdrücke.
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