Artikel 3 VO (EU) 2015/936

(1) Für die in Anhang III genannten Textilwaren mit Ursprung in den in diesem Anhang genannten Ländern unterliegt die Einfuhr in die Union den in diesem Anhang festgelegten jährlichen Höchstmengen.

(2) Einfuhren, die gemäß Absatz 1 Höchstmengen unterliegen, werden gegen Vorlage einer von den Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren ausgestellten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Dokuments in den freien Verkehr der Union übergeführt. Die in Übereinstimmung mit diesem Absatz genehmigten Einfuhren werden auf die für das betreffende Kalenderjahr festgelegten Höchstmengen angerechnet.

(3) Alle in Anhang IV genannten Textilwaren mit Ursprung in den darin genannten Drittländern können in die Union eingeführt werden, sofern die Kommission eine jährliche Höchstmenge festgelegt hat. Grundlage für solche Höchstmengen sind die vorhergehenden Handelsströme oder in Ermangelung dessen gebührend begründete Schätzungen entsprechender Handelsströme. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die relevanten Anhänge der vorliegenden Verordnung bezüglich der Festlegung solcher jährlichen Höchstmengen zu ändern.

(4) Die Einfuhr in die Union von nicht in den Absätzen 1 und 3 genannten Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, die in Anhang II aufgeführt sind, ist frei, vorbehaltlich etwaiger Maßnahmen aufgrund von Kapitel III und solcher Maßnahmen, die auf der Grundlage spezifischer gemeinsamer Einfuhrregeln für deren Geltungsdauer getroffen wurden oder werden.

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