Artikel 4 VO (EU) 2015/936
(1) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die aufgrund von Kapitel III oder aufgrund spezifischer gemeinsamer Einfuhrregeln getroffen werden, gelten die Höchstmengen nicht für Textilwaren, die nach Veredelung in anderen als den in Anhang II aufgeführten Drittländern in die Union wiedereingeführt werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen die in Anhang V genannten Textilwaren nach Veredelung in den in diesem Anhang aufgeführten Drittländern nur gemäß den in der Union geltenden Bestimmungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr und im Rahmen der in Anhang V festgelegten jährlichen Höchstmengen in die Union wiedereingeführt werden.
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