Artikel 4 VO (EU) 2015/936

(1) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die aufgrund von Kapitel III oder aufgrund spezifischer gemeinsamer Einfuhrregeln getroffen werden, gelten die Höchstmengen nicht für Textilwaren, die nach Veredelung in anderen als den in Anhang II aufgeführten Drittländern in die Union wiedereingeführt werden.

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