Artikel 12 VO (EU) 2015/939
Betrug oder Verweigerung der Amtshilfe
Stellt die Kommission anhand von Angaben eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 43 des SAA erfüllt sind, so
- a)
- unterrichtet sie unverzüglich den Rat und
- b)
- notifiziert sie dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unverzüglich ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf.
Die Kommission veröffentlicht alle Bekanntmachungen nach Artikel 43 Absatz 5 des SAA im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Kommission kann nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 43 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.
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