Artikel 11 VO (EU) 2015/939
Wettbewerb
(1) Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 71 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Union rechtfertigen könnte, beschließt die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Prüfung des Falles, ob diese Praktik mit dem SAA vereinbar ist.
Die Maßnahmen nach Artikel 71 Absatz 9 des SAA werden in Beihilfefällen nach den in der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 genannten Verfahren und in den übrigen Fällen nach den in Artikel 207 des Vertrags genannten Verfahren getroffen.
(2) Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass auf der Grundlage des Artikels 71 des SAA Maßnahmen Albaniens auf die Union angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im SAA festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst die Kommission geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus den Artikeln 101, 102 und 107 des Vertrags ergeben.
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